Deutschland
Sicherlich sind soziale Probleme in Deutschland, vergleicht man diese mit der Situation von Schwellen- oder gar Entwicklungsländern, von erheblich geringerer Dimension. Dennoch resultieren aus der in Deutschland mangelnden Trennung von Staat und Kirche und dem Umstand, dass das Antidiskriminierungsgesetz gegen kirchliche Arbeitgeber keine Geltung hat, große Härten sowohl für die Beschäftigten im sozialen Sektor als auch diejenigen Personen, die soziale Leistungen in Anspruch nehmen (müssen).
Die Kirchen unterhalten bekanntlich zahlreiche Unternehmen und sind nach dem Staat der größte Arbeitgeber in Deutschland. Eine Größenordnung vermittelt die Angabe der Berufsgenossenschaft „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“, nach der 1,45 Millionen Menschen in konfessionellen Organisationen (die Kirchen selbst nicht mitgezählt) arbeiten. Da spielt es schon eine große Rolle, dass diese Arbeitnehmer deutlich weniger Rechte haben als in weltlichen Unternehmen. Die Kirchen hebeln nämlich unter Berufung auf den Tendenzschutz (§118 BetrVG) diese Arbeitnehmerrechte weitgehend aus. So gibt es in kirchlichen Tendenzbetrieben, zu denen Kindergärten, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen, Kirchenbüchereien oder auch Wohnungsbaugesellschaften gehören, keinen Betriebsrat. Statt dessen gibt es Mitarbeitervertreter mit lediglich beratender Funktion. Das führt z.B. dazu, dass bei Kündigungsschutz-Prozessen der Betroffene keine Weiterbezahlung bis zum rechtskräftigen Urteil bekommt. Denn dazu bedarf es des Widerspruchs eines Betriebsrates. Ohnehin können kirchliche Mitarbeiter i.d.R. nicht vor Gericht gehen. Der Tendenzschutz ist dermaßen massiv, dass Kläger meistens vom Arbeitsgericht abgewiesen werden müssen. Stattdessen gibt es kirchliche „Arbeitsgerichte“, deren „Richter“ stets die Vertreter der jeweiligen Kirche sind: Arbeitgeber und Arbeitsrichter in Personalunion – davon können weltliche Arbeitgeber nur träumen!
Außerdem müssen Kirchenbedienstete ihr Privatleben den kirchlichen Moralvorstellungen unterwerfen. Denn bei Wiederheirat nach einer Scheidung, „wilder Ehe“ (dazu zählt auch eine ausschließlich standesamtliche Trauung), Unterlassung einer Taufe bei ihren Kindern, allzu sichtbarem Desinteresse an der Kirche oder unliebsamer gewerkschaftlicher Betätigung droht ihnen sogar eine fristlose Kündigung! Besonders krasse Fälle waren u.a.:
- Ein Gemeindereferent wurde von der katholischen Kirche in Erfurt entlassen, weil er eine evangelische Pastorin geheiratet hat. [Quelle: Blickpunkt, ZDF, 25.06.00]
- In Oestrich wurde einer 40jährigen Erzieherin eines kath. Kindergartens nach 18 Dienstjahren fristlos gekündigt. Die Frau hatte einen geschiedenen Mann geheiratet. [Quelle: Iserlohner Kreisanzeiger, 10.07.99]
Gewerkschaftliche Betätigung, Tarifverträge oder gar Streiks sind ebenfalls ausgeschlossen. Daher müssen sich kirchliche Mitarbeiter auch gehaltlich mit einer zweitklassigen Rolle zufrieden geben. Der „Tendenzschutz“ wird nicht nur in der kirchlichen Verkündigung angewandt, sondern auch in Bereichen, in denen die Kirchen öffentliche Aufgaben wahrnehmen und die daher auch ganz oder fast völlig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Kirchliche Krankenhäuser und Altenheime finanzieren sich völlig ohne Kirchensteuermittel, beim Betrieb von Kindergärten und Sozialstationen liegt der Eigenanteil nur zwischen 7 und 12 Prozent. Wenn der Staat schon in so hohem Umfang kirchliche Unternehmen bezuschusst, dann müsste er doch wenigstens diese Zahlungen aus Steuermitteln an die Geltung normaler Arbeitnehmerrechte knüpfen. Aber bekanntlich lesen unsere Politiker den Kirchen jeden Wunsch von den Augen ab.
Um diesem Mißstand entgegenzuwirken und sowohl Angestellten im sozialen Sektor als auch denk kunden ein weltanschaulich neutrales Arbeits- und Lebensumfeld zu errichten, wurde das Ludwig-Feuerbach Alten- und Pflegeheim (http://www.pflegeheim-feuerbach.de/) gegründet. Das Projekt wird gemeinschaftlich getragen vom Deutschen Freidenkerverband, der VVN und dem bfg Bayern. Mehr als 80 Mitarbeiter haben hier (eine Rarität in Bayern) einen von der Kirche unabhängigen Arbeitsplatz im Sozialbereich, in dem normales Arbeitsrecht ohne Tendenzschutz gilt. Die 146 Bewohner bleiben von christlicher Missionierung verschont.
Dietmar Michalke, bfg-bayern
