BayVerfGH: Verfassungsmäßigkeit des Bayer. Kruzifix-Gesetzes
zur mündlichen Verhandlung vor dem BayVerfGH am 7.7.1997 im Popularklageverfahren Vf. 17-VII-96 (Michalke) betr. die Verfassungsmäßigkeit des Bayer. Kruzifix-Gesetzes vom 23.12.1995© Dr. Gerhard Czermak
I. Bedeutung der Popularklageverfahren und Grundsatzfragen
Das Verfahren ist eine große Chance für VerfGH. Er hat zwar, wenn er das angefochtene Gesetz für nichtig erklären sollte, manches zu verlieren, vor allem im Hinblick auf die Erwartungshaltung, die ihm von vielen Politikern und amtskirchlichen Interessenvertretern entgegengebracht wird; zu verlieren wäre vorläufig auch eine vordergründige gewisse Popularität bei einem Teil der Bevölkerung. Der Gerichtshof hätte demgegenüber aber ungleich mehr zu gewinnen: Denn es geht um allseitige Glaubwürdigkeit und um die Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber politischen Erwartungen und nachwirkenden Erregungen der Diskussion nach dem 10.8.1995. Einer Diskussion, die wenig ruhmreich und zu wesentlichen Teilen aufgeputscht war. Rolf Lamprecht hat das in seinem 1996 erschienenen Buch "Zur Demontage des Bundesverfassungsgerichts" eindringlich und detailliert dargestellt. Es geht um die juristische Einordnung einer kämpferischen Auseinandersetzung, in der Sachargumente bisher eine skandalös geringe Rolle gespielt haben, Emotionen, Scheinargumente und unausgesprochenes Machtkalkül dagegen eine umso größere.
Die Hauptfragen des Prozesses sind:
- Können sich individuelle Grundrechte gegenüber massiven parteipolitisch-großkirchlichen Interessen im hauptsächlich katholischen Bayern durchsetzen, wie es dem Wesen jedes Grundrechts entspricht?
- Inwieweit versteht das höchste bayer. Gericht das Land Bayern als einen nach seiner Verfassung säkularen und r-w neutralen Staat, und zwar nicht nur verbal-theoretisch, sondern praktisch?
- Wird die formale Gleichberechtigung religiöser und nichtreligiöser Minderheiten in den weltlichen Schulen Bayerns anerkannt?
- Oder bedeutet Religionsfreiheit für Minderheiten in BY nur, daß die Minderheit zur Vermeidung von Nachteilen nach der Pfeife der sogenannten und manchmal nur behaupteten Mehrheit tanzen muß? Das soll dann "Toleranz" sein?
- Genauer wäre zu fragen, ob Toleranz - ein kaum je definierter Begriff - aktuell bedeutet, daß religiöse Minderheiten Anspruch auf gleiche menschliche Achtung und Behandlung haben? Im Sinn von Respektierung des Anderen als gleichberechtigt gerade in seinem Anderssein? Oder bedeutet Toleranz lediglich, daß man den Andersdenkenden auf einer Stufe minderen Rechts herablassend gewähren läßt? Als gewissermaßen bayerische Variante von Toleranz?
- Kann es mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit unter der Herrschaft des GG und der BayVerf vereinbar sein, daß ein sogenannter Dissident gegenüber machtausübenden Staatsvertretern seine höchstpersönlichen Überzeugungen offenlegen muß, um nach mehreren belastenden Prozeduren überhaupt nur eine geringe Chance zu haben, daß er mit der Geltendmachung seines vorbehaltlos garantierten Grundrechts durchdringt? Dabei wurde die Anerkennung der persönlichen Religionsfreiheit nach Jahrhunderten von Religionskriegen und teils schweren Diskriminierungen weltanschaulicher Minderheiten noch in diesem Jahrhundert schwer und blutig erkauft. Welche Virulenz weltanschauliche Auseinandersetzungen noch heute entfalten können, ist bekannt.
- Wie soll die Kultur einer pluralistischen Gesellschaft beschaffen sein? Sollen Schüler ehrliche, möglichst respektvolle Auseinandersetzung lernen? Oder will man die Einübung opportunistischer Verhaltensweisen? Ist ein religiöses Symbol ein religiöses Symbol, oder hängt das davon ab, welche sprachliche Tricks lautstark eingesetzt werden?
- Und schließlich: sollen tragende Entscheidungsgründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen zwar für alle Staatsorgane aller Länder verbindlich sein, aber nur außerhalb Bayerns? Die Frage mag polemisch klingen, ist aber real begründet.
Wir wünschen uns sehr, das Hohe Gericht möge auf diese Fragen möglichst überzeugende Antworten und überzeugende Formulierungen finden, die dem heutigen Stand des Verfassungsrechts entsprechen.
II. Hauptgründe für die Irritationen der Öffentlichkeit
Die eigentlichen Ursachen der bisherigen Irritationen sowie Vorgeschichte und Umfeld des von uns insgesamt für nichtig angesehenen Kruzifixgesetzes sind vielfältig.
- Wesentliche Tatsachen und Zusammenhänge wurden dem breiten Publikum und auch der Lehrerschaft sogar systematisch vorenthalten. Daher waren und sind viele christliche Lehrer und Eltern guten Glaubens der Meinung, mit der Entfernung des Kreuzsymbols werde ihnen ohne ausreichenden Grund etwas genommen, was seit jeher gute Tradition hat und durch die Rechtsordnung gedeckt ist. Diese Auffassung ist zwar von großer gefühlsmäßiger Bedeutung, aber grundfalsch. Auch dem Kläger Michalke liegt es fern, jemand etwas ihm Zustehendes wegzunehmen. Er wehrt sich nur gegen eine verfassungswidrige staatliche Einflußnahme auf einen auch nach der Bayer. Verfassung ausschließlich den Eltern vorbehaltenen Bereich.
- Allerdings hat eine jahrzehntelange bayerische Schulpolitik auf allen Ebenen versucht, speziell die Volksschulen soweit möglich spezifisch christlich zu beeinflussen: durch Hinweis auf den vermeintlich klaren Wortlaut des Art. 135 BV; durch Schulzeitschriften und amtliche Übernahme der bischöflichen "Leitsätze für den Unterricht und die Erziehung nach gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse an Grund-, Haupt- und Sondervolksschulen"; durch Erlaß des § 13 Abs. 1 der VschO im Jahr 1983, wonach die Schule die elterliche religiöse Erziehung und nur eine solche zu unterstützen habe, weswegen auch Kreuze anzubringen seien. Hinzu kommen die Lehrpläne, eine entsprechende Personalpolitik, offizielle Presseerklärungen und häufige öffentliche Stellungnahmen der Kultusminister Maier und Zehetmair, in denen die erforderliche Christlichkeit der Schule stets und mit größter Deutlichkeit betont wurde. Minister Z. hat mehrfach öffentlich nichtreligiöse Lehrer in die Nähe der Verfassungsfeindschaft gerückt.
- All dies und noch viel mehr geschah und geschieht in klarem Gegensatz zu der alle bayerischen Staatsorgane bindenden Entscheidung des BVerfG vom 17.12.1975. Nach dieser darf Art. 135 BV gerade nicht im christlich-missionarischen Sinn verstanden werden, sondern rein historisch-kulturell-informativ. Das Christentum als in sich von Anfang an vielfältige religiöse Hauptströmung in Europa und Grundlage sowohl herausragender kultureller Leistungen wie freilich auch kultureller Abgründe kann demzufolge in der auch in Bayern - theoretisch - ideologisch neutralen Schule entsprechend ausführlich auch außerhalb des RU behandelt werden: den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend und als Unterrichtsgegenstand, wie andere wesentliche Geistesströmungen auch, nicht aber als Gegenstand einseitiger ideologischer Beeinflussung. Das wird noch auszuführen sein. Das BVerfG hat 1975 die bayerische wie auch die ba-wü sogenannte christliche Gemeinschaftsschule zwar formal aufrechterhalten - dem bloßen Namen nach. Das geschah aber, wie der mehrfache Kirchentagspräsident und ehemalige Richter des BVerfG Helmut Simon am 6.10.1996 in Bad Boll als an der damaligen Entscheidung Mitwirkender erklärte, nur mit Ach und Krach. Den - absolut bindenden - und ziemlich unmißverständlichen Entscheidungsgründen zufolge darf die sogenannte christl. Gemeinschaftsschule aber gerade nicht christlich sein in dem engeren eigentlichen Wortsinn, wie es freilich sowohl der Entstehungsgeschichte des Volksentscheids von 1968 als auch dem Wortlaut des Art. 135 S. 2 BV entsprochen hätte. Inhaltlich hat das BVerfG 1975 - für jeden Lesekundigen und -willigen klar erkennbar - die christliche allgemeine Schule generell für GG-widrig erklärt. Das war ein juristisch nicht ganz sauberer Kompromiß, bei dem man eine verfassungskonforme Auslegung gegen Wortlaut und Entstehungsgeschichte einer ausdrücklichen Nichtigerklärung des Art. 135 BV vorzog. Taktisch geschickt haben die Vertreter einer echten christlichen Schule damals keinen Proteststurm entfacht. Vielmehr hat man in Bayern den positiven Teil der Entscheidungsformel ("...mit dem GG vereinbar") wie eine Standarte vor sich her getragen, während man die entscheidende Einschränkung ("...in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung...") unterdrückte und damit erfolgreich eine fast totale Desinformation der Allgemeinheit einschließlich der Lehrerschaft erreichte. Denn wer liest schon umfangreiche Entscheidungsgründe und wer riskiert es, sich mit der machtvollen Schulbürokratie anzulegen?
- Anders ausgedrückt: Seit 1975 hat die bayer. Schulverwaltung folgendes getan: Sie hat - mit nachdrücklicher Unterstützung der jeweiligen Kultusminister - in den fälschlich so genannten christlichen Gemeinschaftsschulen den Verfassungsbruch gewissermaßen zum Erziehungsmittel gemacht. Schon 1992 habe ich das ausführlich im Detail dargestellt und belegt.
- Diese Problematik wurde auch von denjenigen zahlreichen und oft recht gelehrten Juristen konsequent ignoriert, die das BVerfG z.T. sogar unter der Gürtellinie attackierten. Man könnte fast meinen, sie seien nicht imstande, richtig zu lesen. Solche Defizite lassen sich manchmal nur dadurch erklären, daß jeweils der politische Konservativismus und die rechts- oder machtpolitische Wunschvorstellung über die Rechtswissenschaft gesiegt hat. Durch solche Verhaltensweisen wurden unverantwortliche Äußerungen von Politikern und Repräsentanten der Kirchen gewissermaßen wissenschaftlich abgefedert.
So wird erklärbar, daß die Entscheidung des BVerfG, die auch in den jetzigen Popularklageverfahren eine wichtige Rolle spielt, bei Vielen auf Unverständnis und Empörung gestoßen ist. Während man bisher, bei einer überwiegend recht kirchenfreundlichen Rechtsprechung des BVerfG, glauben mochte, weltanschauliche Neutralität sei nur ein Grundsatz, der durch viele Ausnahmen durchlöchert und nicht ganz ernst zu nehmen sei, sah man sich jetzt auf dem ungewohnten harten Boden einer logischen Argumentation, die aus durchaus klaren verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur religiös-weltanschaulichen Gleichberechtigung, in einer emotionsträchtigen Angelegenheit auch eine augenfällige Konsequenz gezogen hat.
III. Recht und Ideologie
Die meisten Menschen neigen bei ideologisch bedeutsamen Fragen und insbesondere in Sachen Religion dazu, anderen Auffassungen nicht das ihnen zukommende Gewicht zuzubilligen. Formale Gleichberechtigung und positive Toleranz haben es schwer, obwohl sie unerläßliche Voraussetzungen echter Demokratie sind. Bernd Rüthers, der bekannte Konstanzer Arbeitsrechtler, hat ein eindrucksvolles Buch zum Thema "Ideologie und Recht" geschrieben. Er legt darin im einzelnen dar, daß Recht eine zutiefst ideologische Kategorie ist und daß Juristen ideologisch besonders verführbar sind. Gerade im 20. Jh. hat sich das vielfach und schmerzlich gezeigt. Für den religiös-weltanschaulichen Bereich hat das 1971 der Rechtswissenschaftler Friedrich von Zezschwitz folgendermaßen auf den Punkt gebracht:
In wenigen Verfassungsrechtsfragen ist die Scheidelinie zwischen exegetischem Bemühen und schlichter Ideologiejurisprudenz so schlecht markiert wie bei der Beurteilung der religiösen und weltanschaulichen Aktivitäten des Staates.
Und kein Geringerer als Horst Sendler, früherer Präsident des BVerwG, hat das 1995 in der NJW (S. 2464/ 2466) so ausgedrückt:
Leider wird man Lamprecht ["Vom Mythos der Unabhängigkeit", 1995] zustimmen müssen, daß nur wenige die Kunst beherrschen dürften, die eigene Weltanschauung samt Vorverständnis zurückzustellen, und viele sich solcher individuellen Einflüsse nicht einmal bewußt sind und sie daher unkontrolliert in ihre Entscheidung einfließen lassen.
Ich sage das, weil die Geschichte des Religionsrechts in der Bundesrepublik teilweise recht seltsame Blüten getrieben hat. Speziell was den Schulbereich anbelangt, hat man die Glaubensfreiheit und weltanschaul. Neutralität reichlich spät entdeckt, und zwar auch beim BVerwG und beim BVerfG.
Ernüchternd und bahnbrechend wirkte dann erstmals die Entsch. des BVerfG zur badischen Kirchenbausteuer vom Dez. 1965 mit folgender viel zitierter, aber zu wenig beachteter Passage:
Das GG legt...dem Staat als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.
Darauf verweist das BVerfG ausdrücklich in seinem Kruzifix-Beschluß. Ich erwähne das, weil sich insbesondere der BayVerfGH auch in der Folgezeit schwer damit getan hat, obwohl sich diese Erkenntnis auch aus der BayVerf gewinnen läßt. Der breite Widerstand gegen die Konfessionsschulen in den 60-er Jahren auch in Bayern, die Landschulreform und die deutliche Zäsur von 1965 in der Rspr des BVerfG waren es, die den BayVerfGH 1967 zu folgender, völlig neuartigen Erkenntnis brachten, neuartig angesichts der bislang unangefochtenen Bekenntnisschulen:
Die Missionierung einer christlichen Minderheit im Sinn der christlichen Mehrheit stellt einen "klaren" Verstoß gegen das Grundrecht der Glaubensfreiheit dar.
Das geschah, wohlgemerkt, zu einem Zeitpunkt, als in der BV noch klipp und klar die Konfessionsschule als Regelschule verankert war. Zu welch erstaunlichen Wandlungen Gerichte mitunter fähig sind, zeigte sich im selben Jahr 1967 noch ein zweites Mal, nur knapp 4 Monate später. Da ging es aber nicht um die Glaubensfreiheit von Christen unterschiedlicher Konfession, sondern um die Glaubensfreiheit nichtchristlicher Schüler und Eltern. Jetzt plötzlich dekretierte der BayVerfGH, ich zitiere sinngemäß:
Die "Ausmerzung" des christlichen Geistes aus der Schule verletzt das Grundrecht christlicher Eltern. Für Nichtchristen gilt: Der Gedanke der Nichtmajorisierung der Grundrechte hat Schranken "kraft unserer demokratischen Grundordnung".
Vor allem Letzteres wurde, da nicht begründungsfähig, auch nicht begründet. Eine solche oder ähnlich famose "Begründung" wagen heutzutage auch in Bayern Juristen normalerweise nicht mehr, ausgenommen Politiker derjenigen Partei, die das Kruzifix-Gesetz einhellig in Eile beschlossen haben. Gewiß, von diesem Hohen Gericht kann man sich 1997 nicht vorstellen, daß es die offensichtlich unsinnige These vertritt, Grundrechte seien Mehrheitsentscheidungen unterworfen. Aber immerhin hat es vor 9 Jahren - in freilich ganz anderer Besetzung - zu einem noch heute umstrittenen obersten Erziehungsziel der BayVerf die Quadratur des Kreises versucht mit dem merkwürdigen Ergebnis, dieses allgemeine Erziehungsziel gelte nur für einen Teil der Schüler und Lehrer, für den anderen Teil aber nicht. Mit dieser Grundaussage, für die das damalige Gericht in der rechtswissenschaftlichen Literatur z.T. schärfste Kritik erfuhr, blieb die Verfassungsbestimmung formal unangetastet. Man kann sich nicht wünschen, daß solcherart Logik auch dem Kreuzsymbol widerfährt. Denn mit einer ungeachtet der persönlichen Einstellung jedenfalls ernsthaften Sache sollten keine Eiertänze vollführt werden. Es sei daher an dieser Stelle schon ein Appell an das Hohe Gericht gestattet: Bedenken Sie, daß es nicht um die persönlichen Gefühle und Wünsche der Richter geht, sondern um Sachargumente, die anerkannten Regeln der Rechtswissenschaft und darum, daß die Entscheidung für jeden aufgeschlossenen - und entsprechend aufgeklärten - Bürger unabhängig von seiner eigenen Weltanschauung konkret nachvollziehbar und verständlich sein soll.
IV. Das Kreuzsymbol
Zum richtigen Einsatz der Sachargumente kann man im Streitfall nur kommen, wenn zunächst geklärt wird, welche Bedeutung das Kreuzsymbol und speziell Kruzifix in welchem Zusammenhang und speziell in der öffentlichen Schule hat. Denn muß man ihm dort eine rein säkulare, nicht religiös-weltanschauliche Bedeutung zuschreiben, so liegt gar kein Problem der Religionsfreiheit vor, sondern das Problem der allgemeinen Verpflichtung des Staats zur ideologischen Neutralität, auch in Sachen Politik. Es ginge dann um das allgemeine Verbot einseitiger ideologischer Beeinflussung der Schüler, wie es in der neueren Rechtsprechung der hohen und höchsten Gerichte schon vielfach Ausdruck gefunden hat. Zu Recht stand das Symbolverständnis im Mittelpunkt der Diskussion, deren eigentlicher Angelpunkt es ist.
1. Symbolbegriff und Symbolfunktion
Ausgangspunkt dürfen richtigerweise nicht irgendwelche rechtliche Theorien sein, deren Richtigkeit ja gerade streitig ist. Die Erfassung des Wesens eines Symbols hat mit Tatsachen und Zusammenhängen zu tun, die Gegenstand spezieller Symbolforschung sind. Als Jurist hat sich damit eindringlich Professor Heckmann, Univ. Passau, in seinem Freiburger Habilitationsvortrag von 1995 befaßt, unter eingehender Auswertung der fachwissenschaftlichen Spezialliteratur. Ich verweise hierzu auf den Schriftsatz des BfG Augsburg vom Januar 1997. Ähnlich auch die Darstellung auf S. 13/14 meiner Abhandlung "Zur Unzulässigkeit des Kreuzes in der Schule aus verfassungsrechtlicher Sicht". Sie liegt dem Gericht vor und soll gegen Jahresende im Rahmen eines interdisziplinären Sammelbandes des Nomos-Verlags erscheinen. In Kürze: Symbole sind Sinnzeichen, die eine komplexe Idee allgemein verkörpern. Ihre Kraft vermögen sie im Einzelfall nur in Verbindung mit der ganz persönlichen Haltung des jeweiligen Betrachters zu entfalten. Das ergibt dann die mit jedem Symbol verbundene Suggestivwirkung in Form von Assoziationen und Gefühlen. Eine ständige Wahrnehmung enes Symbols kann auf Dauer suggestiv beeinflussen. Erst mit einer Änderung im persönlichen Bereich kann sich die konkrete Symbolbedeutung ändern. D.h.: wer im christlichen Glauben positiv verwurzelt ist, wird im Kreuz i.d.R. etwas Positives sehen, und zwar entsprechend seiner persönlichen aktuellen Glaubensüberzeugung, die vom Geist der gleichberechtigten Nächstenliebe auch gegenüber Gegnern des Christentums geprägt sein mag. Das wird aber niemals etwas daran ändern, daß z.B. ein Jude im Bewußtsein einer 2000-jährigen christlichen Judenfeindschaft, die in zahlreichen christlichen Ländern unsägliches Leid über die Judenheit gebracht hat und auch mitursächlich war für die Verbrechen des Naziregimes, im Kreuz nichts für ihn Positives zu erblicken vermag. Das selbst dann nicht, wenn man ihm erklärt, er müsse das ganz anders sehen. Solche Beispiele lassen sich beliebig vermehren.
2. Das Kreuz als Kultursymbol
Das Kreuz nur als säkulares Sinnzeichen für die Gesamtheit der europäischen Kultur in ihren unterschiedlichen positiven und negativen Ausprägungen im Verlauf einer 2000-jährigen Geschichte verstehen zu wollen, ist ein absolutes Novum, eine Erfindung der unterschwellig oder offen machtbetonten Kreuzeskämpfer wider das ohnehin sehr religionsfreundliche BVerfG. Niemals bisher war das Kreuzsymbol oder gar das Kruzifix etwas anderes denn ein religiöses Symbol. So sehen das nicht nur die vom BVerfG genannten zwei kirchlichen Standardlexika, sondern auch etwa die Brockhaus Enzyklopädie, das Wörterbuch des Christentums (1988), die Encyclopedia Britannica (1985), das Grand Dictionnaire Encyclopedique Larousse (1982), The Jewish Encyclopedia, New York 1965 (Nachweise haupts. bei Rux, Der Staat 1996, 537 f.). Selbst das größte aktuelle deutschsprachige theologische Lexikon, die Theolog. Realenzyklopädie (TRE), enthält auf über 65 Seiten zum Thema Kreuz keinen Hinweis auf das Kreuz als allgemeines Kultursymbol. Das Kreuz als bloßes Kultursymbol hat es nie gegeben; es ist eine speziell bayerisch-katholische Erfindung des Jahres 1995. Vom Kreuz ist niemals seine zentrale religiöse Bedeutung abzulösen. Nur so auch erklären sich die großen Erregungen und Gefühlsausbrüche eines breiten und rechtlich uninformiert gelassenen Publikums, bis hin zu den 50 Morddrohungen im Fall Seler, die bei einem rein säkular-kulturellen Symbolverständnis nicht vorstellbar wären.
3. Ergebnis
Das Kreuz ist nach wie vor das zentrale Symbol des christlichen Glaubens, und so sehen es auch die Nichtchristen unterschiedlichster Richtungen. So übrigens auch die von der Pressestelle der Freisinger Bischofskonferenz noch am 10.8.1995 verbreitete gemeinsame Erklärung des Kath. Büros Bayern, des Landeskomitees der Katholiken in Bayern und des kath. Schulkommissariats. Und Kardinal Wetter erklärte bei der Großkundgebung am 23.9.1995: "Für uns Christen ist das Kreuz vor allem ein heiliges Zeichen unseres Glaubens an Gott...". Selbst wenn es ein kulturelles Symbolverständnis geben sollte, wäre doch die religiöse Bedeutung strukturnotwendig nie davon zu trennen. Vor allem kann nach den Ergebnissen der Symbolforschung die religiöse Bedeutung schlechthin nicht wegdefiniert werden. Daher wirkt es auch besondes lächerlich und grotesk, wenn sich mitunter Juristen nicht einmal scheuen, das Schulkreuz ausschließlich als profaniertes Staatssymbol zu sehen; so aber ausdrücklich Martin Heckel, der gleichzeitig betont, weltanschauliche Neutralität bedeute gleichmäßige Distanzierung des Staates von Religionen und Ideologien (DVBl 1996,467 ff.,472).
Das Kreuz als allgemeines Symbol der meisten christlichen Glaubensrichtungen kann nicht Symbol des Freistaats Bayern sein, der von Verfassungs wegen ausdrücklich kein christlicher Staat ist. Wenn der Staat in der Schule symbolisiert sein will, so steht ihm dafür das Staatswappen zur Verfügung.
Wegen der Einzelheiten und weiterer Aspekte der Symbolfrage verweise ich auf meine eingehenden Darlegungen in der dem Gericht vorliegenden Abhandlung (1997, a.a.O S. 8-13) und die umfassende Erörterung im Rechtsgutachten von Prof. Renck, S. 2-9.
V. Unvereinbarkeit des Schulkreuzes mit der BayVerf
Da das Kreuzsymbol untrennbar mit einem christlich-religiösen Gehalt allgemeiner Form verbunden ist, kann es nicht durch die säkulare und weltanschaulich neutrale BV legitimiert sein.
1. Gleichbehandlung von religiösen und nichtreligiösen Überzeugungen.
Nach Art. 31 GG bricht jede Art von Bundesrecht im Kollisionsfall selbst Landesverfassungsrecht, dieses ist also insoweit gegenstandslos. Aber selbst wenn man das GG zunächst beiseiteläßt, ist die BV aus sich heraus nur als rein säkulare Verfassung zu verstehen, die religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen vollkommen rechtlich gleichbehandelt.
Auch das individuelle Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 107 BV) wird wie bei Art. 4 GG ohne formelle Schranke jedermann ohne Unterschied gewährleistet. Daß mit den Begriffen Glaubensfreiheit und religiöses Bekenntnis auch jede nichtreligiöse Überzeugung mitgemeint ist, ergibt sich zum einen aus der historischen Entwicklung der Religionsfreiheit und im übrigen aus der ausdrücklichen Gleichstellung religiöser und nichtreligiöser Überzeugungen in mehreren Artikeln der BV: Art. 111 a Abs.1 (Rundfunkfreiheit); Art. 127 (Kindererziehung); Art. 133 (Bildung); Art. 142 Abs.3 und 143 Abs.1 mit 3 (religiös-weltanschauliche Gemeinschaften). Auf dieser Basis ist auch Art. 107 Abs. 3 und 4 zu verstehen, wonach die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte generell und insbesondere auch die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von Religion und Weltanschauung sind. Auch nichtreligiöse Gemeinschaften dürfen Steuern erheben (Art. 143 Abs.3) und selbstverständlich gilt allgemein Freiheit der Teilnahme an religiösen Übungen und grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung, die religiös-weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren (Art. 107 Abs. 5 und 6). Anerkanntermaßen könnte neben Religionsunterricht auch Weltanschauungsunterricht eingerichtet werden.
Es ergibt sich: Religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen aller Art sind auch nach BV gleichberechtigt und genießen sämtlich gewisse Vergünstigungen gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppen. Von Christentum ist in der BV bis auf eine einzige Ausnahme nirgendwo die Rede. Dieser Ausnahme gelten die folgenden Ausführungen.
2. Der Schulartikel 135 BV als Systembruch
Die einzige und völlig systemfremde Ausnahme ist Art. 135. Ihm zufolge müssen die Schüler in allen Volksschulen - und bezeichnenderweise nur in diesen - "nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen" werden: ein einzigartiges glaubensstaatliches Relikt, erklärbar nur aus der Entstehungsgeschichte des Volksentscheids von 1968, als der allgemeine Wille zur Überwindung der Konfessionsschule mächtiger war als alle Bedenken von Minderheiten. Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser geänderten Bestimmung meinten wohl eindeutig die in einem allgemein-christlichen Sinn missionierende Schule. Dabei hatte doch erst ein Jahr zuvor der VerfGH, wie erwähnt, die Auffassung vertreten, die Missionierung einer christlichen Minderheit im Sinn der christlichen Mehrheit stelle einen klaren Verstoß gegen die Glaubensfreiheit dar. Gerade daran ist ja die Konfessionsschule gescheitert. Wenn man aber, was BV wie GG gebieten, alle Weltanschauungen gleichberechtigt behandeln muß, so scheitert die inhaltlich-christliche Gemeinschaftsschule zwangsläufig an denselben Gründen wie die Konfessionsschule. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß an die Stelle der intensiveren spezifisch konfessionellen Beeinflussung eine verdünntere Form gemeinchristlicher Beeinflussung tritt. Eine somit interkonfessionelle Konfessionsschule würde aber voraussetzen, daß Bayern nach seiner Verfassung kein religiös-weltanschaulich neutraler, sondern ein christlicher Staat ist. Gerade das ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall und würde auch kraß gegen das GG verstoßen. Im übrigen wäre eine staatliche Erziehung nach "den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse" schon tatsächlich etwas Unmögliches. Sowohl innerhalb der katholischen Kirche wie der Ev.-Luther. Landeskirche bestehen die unterschiedlichsten Glaubensvorstellungen, von den anderen christlichen Bekenntnissen ganz zu schweigen. Nicht einmal über die Göttlichkeit des Jesus von Galiläa besteht heute mehr allseitige Übereinstimmung. Wie sollte dann der Staat, der bekanntlich keinerlei religiöse Kompetenz hat, in eigener Verantwortung bestimmen wollen, was die wesentlichen gemeinchristlichen Grundsätze sind? Nach denen dann linke Katholiken, evangelikale Protestanten, Zeugen Jehovas, Agnostiker und Atheisten, Muslime, Juden usw. zu erziehen wären? Welch ein Unsinn! Art. 135 BV stellt den hochinteressanten Fall einer verfassungswidrigen Verfassungsnorm dar und sollte endlich novelliert werden.
3. Die religiös-weltanschauliche Bedeutungslosigkeit des Art.135 BV
Es war daher eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit, wenn das BVerfG 1975 den Art. 135 BV aushebelte, wenn auch mit der juristisch fragwürdigen Methode der Auslegung des nicht mehr Auslegbaren (s.o.). Die sogenannte Christlichkeit der Schule besteht seit diesem Bayern bundesrechtlich absolut bindenden Verständnis des Art. 135 seites des BVerfG nur noch in einer gewissen Akzentuierung des Unterrichtsstoffs. Im übrigen handelt es sich um eine rein säkulare Schule, die für alle wesentlichen geistigen Strömungen offen sein muß und auf "Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulich-religiösen Bereich" zielt. In ihr dürfen natürlich auch bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer nicht benachteiligt werden. Das alles ist nachzulesen in der amtlichen Sammlung des BVerfG, Band 41. Die vielfältige Geschichte des Christentums mit Positiva und Negativa sowie speziell in Bayern die Bedeutung der zahlreichen großen Klöster ist ein wichtiger Teil der Kulturgeschichte und schulischen Bildung, und auch die Kenntnis religiösen Brauchtums gehört dazu. Der weltanschaulichen Neutralität einer solchen Schule tut das keinen Abbruch, und der Wertevermittlung auch nicht.
4. Schulkreuze in den sogenannten christl. Gemeinschaftsschulen?
Spätestens seit dem 17.12.1975 gibt es demzufolge verfassungsrechtlich nur eine säkular-kulturchristliche Volksschule in Bayern. Wie die somit rein weltlichen Erziehungsziele und Unterrichtsinhalte ausgerechnet durch das stets wesentlich religiös zu verstehende Kreuzsymbol repräsentiert sein könnten, ist völlig unverständlich. Nachgerade lächerlich wirkt es daher, wenn vereinzelt Professoren des Rechts nicht einmal davor zurückschrecken, das staatliche Kreuz als Symbol der weltanschaulichen Neutralität zu verteidigen. U.a. Heiner Geißler hat offen erklärt, selten habe er eine so verlogene Debatte erlebt wie die um's Kreuz im Klassenzimmer.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, daß zwar in den zahlreichen juristischen Spezialaufsätzen zum Kruzifix-Beschluß des BVerfG die Kritiker des Gerichts - mit z.T. würdelosen Attacken - zumindest zahlenmäßig deutlich in der Überzahl waren, während sich die juristischen Befürworter mehr zurückhielten. Das hat sicher Gründe. Die Zahl der offiziellen juristischen Verteidiger der Entscheidung des BVerfG ist aber weitaus größer, als das in das Bewußtsein der Juristen und Öffentlichkeit gedrungen sein mag. Ich nenne, keineswegs vollständig, folgende vielfach recht prominente Namen:
Sabine Berghahn, Jörg Berkemann, Wolfgang Bock, Erhard Denninger, Michel Friedman, Helmut Goerlich, Johannes Hellermann, Hans Kiskalt, Dieter Kraus, Otto Kretschmer, Martin Kutscha, Rolf Lamprecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Ernst-Gottfried Mahrenholz, Gerrit Manssen, Heinz Mayer, Hans Meyer, Martin Morlok, Ingo v. Münch, Johannes Neumann, Bodo Pieroth, Heribert Prantl, Ludwig Renck, Ralf Röger, Jochen Rozek, Johannes Rux, Jürgen Schmude, Stefan Seltenreich, Helmut Simon, Hans-Jochen Vogel, Ulrich Vultejus, Rudolf Wassermann, Reinhold Zippelius.
Etliche von diesen sind bekanntermaßen praktizierende Protestanten und auch Katholiken, und auch nicht wenige Theologen haben erkannt, daß das Hauptsymbol des christlichen Glaubens nicht ausgerechnet in der staatlichen Schule instrumentalisiert werden darf.
In Bayern kann die Glaubensfreiheit rechtlich keine andere Bedeutung haben als in den anderen Bundesländern. Auch bei uns darf der Staat die Weltanschauung seiner Bürger nicht bewerten. Er darf nicht rechtlich unterschiedliche Kategorien von Schülern, Eltern und Lehrern je nach ihrer Weltanschauung schaffen. So gut wie kein Jurist in Deutschland läßt eine Abschaffung der Grundrechte auch nur eines einzigen Bürgers zugunsten einer Mehrheit auch nur im Einzelfall zu. Denn das würde letztlich die Abschaffung der Grundrechte bedeuten. Kompromisse und das Zurückstehen der Rechte Einzelner im Einzelfall nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs kann es nur geben, wenn gegensätzliche Grundrechte unausweichlich aufeinanderprallen. So ist es aber beim Kreuz im Klassenzimmer keineswegs, wie auch das BVerfG deutlich gesagt hat. Kein Christ und kein Anhänger irgendeiner anderen Religion oder Weltanschauung kann vom Staat verlangen, daß dieser einseitig gerade sein und nur sein Symbol anbringt. Das wäre im Kern nichts anderes, als wenn je nach den Mehrheitsverhältnissen mal die CSU und mal vielleicht auch andere Parteien im Schulzimmer Parteizeichen aufhängen dürften. Das eine wie das andere ist durch die Schulordnungen verboten und wäre ein krasser Verstoß gegen das Verbot einseitiger ideologisch-politischer Beeinflussung durch staatliche Organe. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung und haben auch bayerische Gerichte immer wieder entschieden: im Rundfunkrecht, zu Schulbüchern, zur religiösen Kleidung und sogar zu kleinen Antiatomkraft-Plaketten von Lehrern, weil das eine untragbare Indoktrination darstelle. Und das BVerwG hat 1988 unbeanstandet entschieden, daß die Bewerbung eines konfessionslosen Lehrers für eine Position mit weitgehend katholischer Schülerschaft nicht an seiner Weltanschauung scheitern dürfe, weil das, so wörtlich, ein "unsachliches Auswahlkriterium" sei. Es geht nicht um die Frage, ob das staatliche Kreuz in einem indoktrinierenden Sinn missioniert, denn selbst das Verbot jeglicher einseitiger ideologischer auch nur mittelbarer Beeinflussung, und sei sie noch so vornehm, ist absoluter Standard in der Wissenschaft vom Verfassungsrecht. Die Fundstellen hierzu habe ich in der ZRP 1996 S. 203 zusammengetragen; ergänzend verweise ich auf meine den Beteiligten vorliegende Abhandlung "Zur Unzulässigkeit des Kreuzes in der Schule aus verfassungsrechtlicher Sicht" S. 15 und 16. Man kann es kaum besser ausdrücken als Prof. Listl, der Leiter des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands im Handbuch des Staatskirchenrechts (Bd.1, 2.A.1994, 455): Die Glaubensfreiheit verwehre es "dem zu religiöser Neutralität verpflichteten Staat schlechthin...auf die Bildung von Glaubensüberzeugungen Einfluß zu nehmen". Und Prof. v. Campenhausen, Leiter des Instituts für Kirchenrecht der EKD, schreibt noch genauer, das Verbot der Einflußnahme auf die Bildung von GlaubeGlaubensüberzeugungen umfasse alle Vorstadien der Meinungsbildung und der Informationsbemühungen. Wie diese beiden Herren damit selbst bis zu 80 cm große, von Staats wegen angebrachte Schulkreuze mit Korpus zu vereinbaren wissen, wird wohl für immer ihr Geheimnis bleiben.
VI. Zusammenfassung der bisherigen Argumentation
Staatliche Kreuze in Schulen verstoßen generell gegen das objektivrechtliche Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität. Diese hat sowohl im GG wie auch in der BayVerf einen sehr deutlichen Ausdruck gefunden. Auch der Kruzifix-Beschluß des BVerfG läßt im Leitsatz 1 und an mehreren Stellen klar erkennen, daß staatlich verantwortete Schulkreuze generell und ohne Einschränkung objektivem Verfassungsrecht widersprechen. Selbst einige Fundamentalkritiker der Entscheidung erkennen das ausdrücklich an. Darüberhinaus verletzen Schulkreuze das Grundrecht der Glaubensfreiheit, Art. 107 BV, in Form des Verstoßes gegen das Verbot einseitiger religiös-weltanschaulicher Beeinflussung, zumindest mittelbar. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte anderer Beteiligter, ist nicht erkennbar. Hierzu verweise ich insb. auf den Schriftsatz des BfG Augsburg vom Januar 1997, die umfassenden Darlegungen im Gutachten Prof. Renck und meine grundrechtdsdogmatischen Ausführungen in der Abhandlung "Zur Unzulässigkeit des Kreuzes..." (1997). Die gesetzliche Anordnung der Anbringung von Kreuzen verstößt im übrigen auch eindeutig gegen das Elternrecht des Art. 126 Abs.1 BV, worauf aus Zeitgründen nicht mehr eingegangen werden soll. Hierzu verweise ich nur auf Rux, s. meinen Schriftsatz vom 10.5.1997, und meine Abhandlung "Zur Unzulässigkeit des Kreuzes..." S. 21 f. unter Bezugnahme auf das BVerfG, Jestaedt und Pieroth. Der ohnehin haltlose Gedanke, die landesrechtliche Schulaufsicht, d.h. ein organisationsrechtliches Institut, könne die Glaubensfreiheit einschränken - ich habe das an anderer Stelle (a.a.O. 19-22) eingehend ausgeführt - scheitert in Bayern abgesehen von dem weltanschaulich maßgebenden Elternrecht schon daran, daß auch die BV unmittelbar am Prinzip der Neutralität orientiert ist. Durch ein bayerisches Gesetz Kreuze in Klassenzimmern grundsätzlich vorzuschreiben, steht zwar in Übereinstimmung mit einer jahrzehntelangen aktiv-christlichen Schulpolitik, die den Verfassungsbruch zum Erziehungsmittel erhebt, wie ich schon seit langem behaupte und im einzelnen nachgewiesen habe. Es mag auch im Einklang stehen mit der überkommenen bayerischen Tradition, die noch bis 1918 durch die berühmt-berüchtigte geistliche Schulaufsicht geprägt war. Staatliche Schulkreuze mögen auch zahlreichen rechtlich uninformierten Menschen gefühlsmäßig sehr entgegenkommen. Daß das so ist, stellt im übrigen der staatsbürgerlichen Erziehung kein gutes Zeugnis aus. Das Kruzifix-Gesetz stellt nämlich eine einzigartige Brüskierung des BVerfG dar und auch die BayVerf auf den Kopf. Das staatliche Kreuz ist kein Ausdruck privater Glaubensausübung, sondern genaugenommen staatliche Instrumentalisierung der Religion für politische Zwecke mit Unterstützung der Kirchen. Ob das nicht - zumindest theologisch betrachtet - als Blasphemie gewertet werden könnte, mögen Theologen diskutieren.
VII. Zum Verständnis des angefochtenen Gesetzes
Die Widerspruchsregelung zielt offensichtlich auf Abschreckung und Stigmatisierung Ansdersdenkender, und diesen Effekt hat das Gesetz bisher ersichtlich auch gehabt. Im Hinblick auf meine ausführliche Untersuchung zur Entstehungsgeschichte und zur merkwürdigen Struktur des Gesetzes in dem speziellen Aufsatz, der den Beteiligten vorliegt, sowie auf den eingehenden ersten Schriftsatz des BfG Augsburg kann ich mich kürzer fassen. Prof. Renck hat der Vollzugsunfähigkeit des Gesetzes ebenfalls einen ganzen Abschnitt gewidmet (S. 18-21 des Gutachtens).
Meine Hinweise erfolgen nur hilfsweise für den Fall, daß der VerfGH trotz der bindenden Entscheidungsgründe des BVerfG und trotz der weltanschaulichen Neutralität auch der bayerischen Landesverfassung Gründe für eine Einschränkung der Glaubensfreiheit meint finden zu können, die eine Widerspruchsregelung welcher Art auch immer überhaupt zulassen.
Die Gesetzesinitiative, basierend auf den gutachtlichen Überlegungen von Prof. Badura, geht von der durch nichts begründeten reinen Behauptung aus, das BVerfG habe einen Spielraum für eine sogenannte Ausgleichslösung gelassen. Die Gesetzesbefürworter im Landtag, die nahezu 100-prozentig einer den Großkirchen verbundenen Partei angehören, haben ausweislich der in zwei Landtagsprotokollen abgedruckten Redebeiträge eindeutig eine Förderung der christlichen Religion beabsichtigt. Auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs ist deutlich religiös eingefärbt, wenn es heißt: "Das Kreuz ist ein Symbol des Christentums, das den Christen an seinen Glauben erinnert und seinen Glauben stärken kann". Es sei ein "Symbol von Religion" als "wesensbestimmender Teil der menschlichen Existenz" schlechthin. Die gesetzgeberischen Motive sind also eindeutig verfassungswidrig. Religiöse Erziehung ist außerhalb des - freiwilligen - Religionsunterrichts keine Staatsaufgabe, und selbst der RU ist inhaltlich von außerstaatlichen Bekenntnisvorgaben bestimmt.
Das Gesetz selbst ist in hohem Maß widersprüchlich. Weil ein religiöses Symbol als verfassungsrechtlich nicht haltbar erschien, definierte man es ausweislich des Satzes 1 der Neuregelung ausdrücklich rein säkular als Symbol für die geschichtliche und kulturelle Prägung Bayerns. Auch der etwas unklare Satz 2 ist bei richtiger Auslegung säkular zu verstehen. Eine solche säkulare Legaldefinition eines eindeutig religiösen Symbols ist aber nicht möglich, wie bereits dargetan. Der Gesetzestext hat daran selbst Zweifel, da sonst ja keine Widerspruchsregelung aus Glaubensgründen erforderlich wäre.
Speziell die Widerspruchsregelung wird als Unikum in die Rechtsgeschichte eingehen. Obwohl die Glaubensfreiheit keinen Gesetzesvorbehalt kennt, eine besondere verfassungsrechtliche Legitimation für eine derartige Einschränkung der Glaubensfreiheit nicht ersichtlich ist und überdies Art. 107 Abs.5 BV ausdrücklich erklärt, daß ohne Unterschied niemand verpflichtet sei, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren, baut das Gesetz für eine Entfernung des Kreuzsymbols schier unüberwindliche Hürden auf, die mit qualifizierten Offenlegungen verbunden sind. Wenn jemand widerspricht, gilt folgendes:
- Die Betroffenen müssen ihre abweichende Glaubensüberzeugung entgegen Art. 107 V 1 BayVerf und 136 III 1 WRV/ 140 GG der Schulleitung offenbaren und widersprechen.
- Der Widerspruch muß mit "ernsthaften und einsehbaren Gründen" versehen werden. das verlangt eine zusätzliche Offenbarung des forum internum, also der inneren Überzeugung.
- Der Schulleiter muß die Stichhaltigkeit dieser religiös-weltanschaulichen Gründe prüfen nach Kriterien, die ihm das Gesetz nicht gibt, ohne dabei eine religiös-weltanschauliche Wertung vorzunehmen. Wie soll er das aber machen?
- Akzeptiert der Schulleiter die Ernsthaftigkeit der Gründe und hält er sie auch für grundsätzlich berechtigt, so muß er eine gütliche Einigung versuchen. Eltern und Schüler werden daher in weitere Gespräche verwickelt, die sie an sich nicht wollen: sie möchten ja, daß der Staat von sich aus auf das Symbol verzichtet.
- Bei Scheitern einer Einigung muß der Schulleiter das Schulamt unterrichten, also weitere weisungsgebundene Amtspersonen in die Offenlegung weltanschaulicher Tatbestände einbeziehen.
Danach hat der Schulleiter eine unlösbare Aufgabe zu erfüllen: Er muß eine Entscheidung treffen und dabei folgendes beachten:
- Er muß die Glaubensfreiheit der Widersprechenden achten.
- Entsprechendes gilt für die Glaubensfreiheit ausnahmslos aller anderen Betroffenen in der Klasse, wobei fraglich ist, in welchem Verfahren nach welchen Kriterien die Glaubensinteressen derselben in welcher Intensität festzustellen sind.
- Der Schulleiter braucht genauere Kenntnisse, weil er sonst den von ihm weiter geforderten "gerechten Ausgleich" nicht vornehmen kann.
- Ein wesentliches Kriterium dabei ist jedoch, daß "auch" der Wille der Mehrheit zu berücksichtigen ist.
- Mehr noch: Der Mehrheitswille muß durchschlagen ("ist"), soweit das möglich ist. Wann das möglich ist, sagen ihm dann sein subjektives Gewissen, das Schulamt oder seine Gewichtung von Opportunitätsfragen.
Hat sich der Schulleiter bemüht, diese übermenschlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, dann müßte nach dem Gesetz ein "gerechter Ausgleich" vorliegen. Die Prozedur wiederholt sich immer dann, wenn während des Schuljahrs ein Schüler hinzukommt, der widerspricht. Für jeden Widersprechenden wiederholt sich der Spießrutenlauf in jeder neuen Klasse und bei jedem Schulwechsel. Hält er die Entscheidungen des Schulleiters für nicht gerechtfertigt, muß er den Rechtsweg beschreiten. Nach den bisherigen Erfahrungen kann darüber ein Schuljahr vergehen.
Ein solches Gesetzesmonstrum kann keinen Bestand haben. Selbst die CSU-Fraktion war der Meinung, man sei an die äußersten Grenzen des verfassungsrechtlich vom BVerfG - angeblich - gelassenen Spielraums gegangen. Auch der Gutachter der Staatsregierung vermochte das Vorhandensein eines Spielraums lediglich zu behaupten, nicht aber zu begründen. Im übrigen hat er gefordert, ein Kruzifix-Gesetz müsse eine "hinreichende Ausgleichsregelung" vorsehen, und sie dürfe die Empfindungen Andersdenkender nicht völlig zurückdrängen (jeweils BayVBl 1996 S. 38); genau das tut aber das Gesetz.
Ich wiederhole daher den schriftsätzlich gestellten
Hauptantrag, das angefochtene Gesetz gem. Art. 98 S.4 BV für insgesamt nichtig zu erklären bzw. seine Nichtigkeit festzustellen, da es die Glaubensfreiheit von Schülern und auch Lehrern sowie das Elterngrundrecht verletzt und überdies mit dem Neutralitätsprinzip der BV unvereinbar ist. Schon wegen der Neutralitätsverletzung ist auch die nur schwache Abmilderung der Grundrechtseinschränkung durch die sogenannte Widerspruchsklausel verfassungswidrig und nichtig. Auf den auch vom VerfGH zu berücksichtigenden Verstoß gegen das GG und die Entscheidungen des BVerfG vom 17.12.1975 und 16.5.1995 kommt es daher nicht mehr an.
VIII. Fehlende Befugnis des VerfGH, die Popularklage abzuweisen
Nur hilfsweise gehe ich noch kurz auf die fehlende Befugnis des VerfGH ein, die Popularklagen abzuweisen, selbst wenn er das wollte. Soweit die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 16.5.1995 reicht, kann sich auch der VerfGH gem. Art. 31 GG und § 31 BVerfGG nicht darüber hinwegsetzen, sondern muß die Sache nach Art. 100 Abs. 1 oder 3 GG dem BVerfG vorlegen. Die Entsch. des BVerfG untersagt generell staatlich veranlaßte Kreuzsymbole, weil sie objektivem Verfassungsrecht widersprechen und zudem wegen unzulässiger religiöser Einflußnahme das Grundrecht aller Schüler bzw. Eltern in nicht zu rechtfertigender Weise verletzen, die eine solche mittelbare Einflußnahme nicht wünschen. Diese Auffassung fußt denknotwendig auf der These, das Kreuzsymbol stelle stets und von einer etwaigen säkularen Bedeutung nicht abtrennbar zumindest auch ein religiöses Symbol dar. Das ist ein tragender und absolut bindender Grund der Entscheidung. Der problematische Versuch auch nur der Wiedergabe eines speziellen theologischen Verständnisses durch das BVerfG ist demgegenüber nicht bindend, zumal es nach der Argumentation des BVerfG ausschließlich darauf ankommt, ob das Symbol überhaupt eine religiöse Bedeutung hat. Der Landesgesetzgeber durfte zum einen schon aus diesem verfassungsprozessualen Grund das Kreuz im Klassenzimmer nicht nur säkular definieren. Zum anderen durfte er die Glaubensfreiheit nicht einschränken, weil das BVerfG - mangels eines Rechtsanspruchs irgendeines Bürgers auf Anbringung des Kreuzes zu Recht - keinerlei Rechtfertigungsgrund für die Grundrechtsverletzung zu sehen vermochte. Schon aus diesem Grund ist die Widerspruchsregelung - unabhängig von ihrer Monstrosität - GG-widrig. Die Glaubensfreiheit ist für die Rechtsstaatlichkeit so fundamental, daß der VerfGH Art. 4 GG in seine Vorprüfung mit einbeziehen muß.
Ich bin zwar der Auffassung,.daß der BayVerfGH ohnehin gehalten ist, die Auslegung des GG durch das BVerfG auch bei seiner Auslegung der Landesverfassung zu beachten. Rein vorsorglich wiederhole ich aber meinen Hilfsantrag, die Frage der Vereinbarkeit des "Kruzifix-Gesetzes" mit dem GG dem BVerfG gem. Art. 100 Abs.1 bzw. Abs.3 GG zur Entscheidung vorzulegen. Hierzu verweise ich im übrigen auf meinen Schriftsatz vom 23.2.1997.
IX. Schlußwort
Abschließend komme ich auf meine einleitend gestellten Hauptfragen zurück: auf die nach der Durchsetzbarkeit individueller Grundrechte gegenüber dem Staat, die in allen anderen Rechtsbereichen trotz oft gegenläufiger gewichtiger Interessen allgemein akzeptiert wird (z.B. bei Großprojekten); auf die Frage nach der praktischen Bedeutung der oft nur theoretisch anerkannten religiös-weltanschaulichen Neutralität; auf die Frage nach der Beschaffenheit der pluralistischen Kultur: aufrichtige respektvolle Auseinandersetzung oder Einübung in den Opportunismus als Erziehungsprinzip. Schließlich ist zu fragen: gilt das wohlbegründete Wort des BVerfG nur nach Maßgabe landesherrlichen Gutdünkens?; Soll von Staats wegen echte religiös-weltanschauliche Gleichberechtigung gelten, oder gilt immer dann, wenn es darauf ernsthaft ankommt, nur das Recht des Stärkeren?
Es wird auf Dauer keinen weltanschaulichen Frieden geben oder bestenfalls einen faulen Frieden, wenn es keine weltanschauliche Gerechtigkeit gibt. Dabei hängt die Religionsfreiheit für Christen und der Bestand des Christentums gewiß nicht davon ab, ob es den Christen gelingt, mit Hilfe eines angeblich neutralen Staats Nichtchristen ihr Symbol aufzudrängen zur Demonstration der Auffassung, nur die christliche sei die allein wahre oder doch bevorzugenswerte. Demgegenüber wies der Katholik Hans-Jochen Vogel vor der Karl-Rahner-Akademie in Köln am 20.3.1997 darauf hin, in den meisten europäischen Staaten seien Kreuze in den Schulen unbekannt. Er weist auch auf die an sich bemerkenswerte Tatsache hin, daß die Kreuzespflicht nur für Volksschulen gilt: sind z.B. Gymnasiasten Christen minderen Rechts? Ist es Unrecht, so frage ich, wenn sich christliche Schüler damit begnügen müssen, das Kreuzsymbol an sich selbst zu tragen, statt es vom Staat gewissermaßen stellvertretend tragen zu lassen? Da zeigt sich, daß es nicht um den Glauben und die Gerechtigkeit, sondern um Macht und Einfluß geht. Man sollte auch bedenken, daß in der Bundesrepublik etwa 30 % aller Menschen erklärtermaßen keiner Religionsgemeinschaft angehören, und auch in Bayern gehört mittlerweile fast jeder 6. Einwohner keiner der großen Kirchen an. In dieser Situation mag es auch vom christlichen Standpunkt aus besser überzeugen, wenn man mit Bischof Wolfgang Huber, Berlin-Brandenburg, erkennt(Ref. vom 1.5.1997):
Es gehört zu den Aufgaben, die auch von den Kirchen selbst aktiv angegangen werden müssen, daß die Religionsfreiheit der Angehörigen nichtchristlicher Religionen ebenso geachtet wird wie die Religionsfreiheit von Menschen, die sich selbst als glaubens- und konfessionslos betrachten.
Ohne gleiche Rechte gibt es keine Gerechtigkeit, und von diesem Geist ist auch die Erklärung des 2. Vatikanums über die Religionsfreiheit getragen. Dort heiß es in Art. 6:
Endlich muß die Staatsgewalt dafür sorgen, daß die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, die als solche zum Gemeinwohl der Gesellschaft gehört, niemals entweder offen oder auf verborgene Weise um der Religion willen verletzt wird und daß unter ihnen keine Diskriminierung geschieht.
"Der moderne säkulare Staat, dessen geistige Anfänge in die Bestialitäten der französischen Glaubenskriege zurückreichen, hat unter unvorstellbaren Opfern erlernen müssen, daß keine weltliche Gewalt die Richtigkeit von religiös-weltanschaulichen Überzeugungen zu verbürgen vermag." Daher stellt die Bekenntnisneutralität des Staates "eine sittliche Errungenschaft dar, ohne die ein gedeihliches Zusammenleben im Staat schlechthin unmöglich ist..." Herr Michalke und ich wünschen uns, daß diese Worte von Ludwig Renck beim Gerichtshof Gehör finden und man auch in Bayern erkennen möge, daß die Religionsfreiheit unteilbar ist.
Gerhard Czermak
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