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Thesen zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Kreuzes im Klassenzimmer

erstellt anläßlich der mündlichen Verhandlung des BayVerfGH am 7.7.1997 zur Vereinbarkeit des "Kruzifix-Gesetzes" vom 23.12.1995 mit der BayVerf

© Dr. Gerhard Czermak


1) Befürwortern wie Gegnern des staatl. Kreuzes ist zuzugeben, daß es so oder so um die Rechtskultur geht. Dabei geht es auch um Gefühle, aber nicht nur von Christen, sondern auch von Nichtchristen ganz unterschiedlicher Art. Letztere wollen niemand etwas ihm Zustehendes wegnehmen, sondern formale Gleichberechtigung als Voraussetzung für weltanschauliche Gerechtigkeit in einer pluralistischen Gesellschaft.

2) Auch Bayern ist nach seiner Verfassung wie das GG zwar ein religionsfreundlicher, aber kein christlicher, sondern ein religiös-weltanschaulich neutraler Staat. Wie im GG ist auch in der BayVerf die formale Gleichberechtigung aller Religionen und Weltanschauungen in einer Reihe von Bestimmungen ausdrücklich festgelegt: Art. 7 Abs.1 (Staatsbürger); Art. 107, insb. Abs. 3-6 (Glaubensfreiheit); Art. 111 a Abs.1 (Rundfunkfreiheit); Art. 127 (Kindererziehung); Art. 133 (Bildung); besonders deutlich Art. 142 Abs. 3 und 143 Abs. 1-3 (religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften). Statt Religionsunterricht könnte anerkanntermaßen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Weltanschauungsunterricht erteilt werden.

3) Die Nennung Gottes in der Präambel ist ein traditioneller Sinnspruch gegen menschliche Hybris, formuliert unmittelbar nach der Nazi-Herrschaft. Bis 1995 war unter Verfassungsrechtlern praktisch allgemein anerkannt, daß die Nominatio Dei gegenüber den konkreten Verfassungsnormen so gut wie keine eigenständige Bedeutung hat. Das Erziehungsziel "Ehrfurcht vor Gott" wurde vom BayVerfGH auf problematische Weise relativiert: Es gelte nur für einen Teil der Schüler und Lehrer, sei also nicht allgemeinverbindlich.

4) Die einzige echte systemwidrige Ausnahme ist daher Art. 135 BayVerf in der Fassung von 1968, wonach die Schüler in den öff. Volksschulen (und nur in diesen!) "nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen" werden. Die echte Bekenntnisschule hatte der VerfGH 1967 selbst als verfassungswidrigen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit gewertet. Die sog. christliche Gemeinschaftsschule des Art. 135 bedeutet jedoch nach dem normalen Wortverständnis eine Art gemeinchristlich-verdünnte Konfessionsschule.

5 a) Eine solche inhaltlich-christliche Schule ist schon deshalb nicht möglich, weil der Staat überhaupt keine religiöse Kompetenz hat und schon gar nicht über den Inhalt von Bekenntnissen, noch dazu von kriterienlos zusammengewürfelten, urteilen kann. Es war daher eigentlich selbstverständlich, daß das BVerfG am 17.12.19975 die interkonfessionelle Konfessionsschule des Art. 135 BayVerf inhaltlich für verfassungswidrig erklärt und keineswegs gebilligt hat, wie die bayer. Staatsregierung und Schulverwaltung glauben machen will.

5 b) Das BVerfG hat 1975 - wenig konsequent - nur den bloßen Namen "Christliche Gemeinschaftsschule" gerettet mit der Erwägung, das Christentum als wichtigster Faktor der europäischen Geschichte sei als Kulturgut und Wissensstoff zu vermitteln, neben den anderen Geistesströmungen auch. Das BVerfG untersagt wegen der Glaubensfreiheit und weltanschaulichen Neutralität des Staats jede religiös-weltanschauliche Einflußnahme und nennt als Erziehungsziel die autonome Entfaltung der Persönlichkeit und die Vermittlung von Werten. (Werte sind bis zu einem gewissen Grad in GG und BayVerf enthalten: z.B. Völkerverständigung, Hilfsbereitschaft, Toleranz als Achtung des gleichberechtigten Menschen mit anderen Überzeugungen, Verantwortungsfreudigkeit usw. Eine darüber hinausgehende Staatsideologie, sei sie weltanschaulicher oder politischer Art, ist unzulässig.) Das BVerfG untersagt ausdrücklich die Benachteiligung bekenntnismäßig nicht gebundener Lehrer. Diese tragenden Gründe - keinerlei religiöse Einflußnahme - sind seit 1975 bundesrechtlich ausnahmslos verbindlich für alle bayerischen Staatsorgane, Behörden und Gerichte.

6) Die bayerische Schulverwaltung hat diese Entscheidung des BVerfG konsequent auf allen Ebenen mißachtet durch eine dezidiert christliche Schulpolitik (religiöse Beeinflussung der Lehrerschaft, Übernahme der bischöflichen Leitsätze zur christlichen Unterrichtung und Erziehung im allgemeinen Unterricht als Dienstpflicht, normative Festlegung der religiösen Mission der Schule in der Volksschulordnung, Lehrpläne, Personalpolitik). Die Schulverwaltung hat somit den Verfassungsbruch zum Erziehungsprinzip erhoben. Die ständige Zitierung des - im Wortsinn längst nicht mehr geltenden - Wortlauts des Art. 135 und Unterschlagung der entscheidenden Einschränkung durch das BVerfG hatte eine vollständige Desinformation von Elternschaft und Lehrerschaft zur Folge.

7) Das Kreuzsymbol ist wesentlich ein religiöses Symbol, was auch zahlreiche Theologen und offizielle kirchliche Stellungnahmen immer wieder betont haben. Noch niemals vor 1995 hat man das Kreuz als Kultursymbol ohne religiöse Bedeutung verstanden. Die religiöse Symbolbedeutung kann auch nicht durch Gesetz herausdefiniert werden, da die Suggestivwirkung bleibt.

8) Das Kreuzsymbol übt einen mittelbaren Einfluß aus. Nach dem seit langem erreichten Stand des Verfassungsrechts ist dem Staat aber gerade jede einseitige religiöse oder sonst ideologische, z.B. politische, Einflußnahme jenseits der Verfassungsprinzipien untersagt. Das ist in der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG längst anerkannt (Schulbuchzulassung; keine religiöse Kleidung von Lehrern [Bhagwan-Fälle]; Pluralismus im Rundfunk; auch keine allgemein-politischen Ansteckknöpfe bei Lehrern [Anti-AKW-Haltung]).

9) Staatlich veranlaßte Schulkreuze verstoßen somit generell gegen das Neutralitätsprinzip und die Glaubensfreiheit aller Andersdenkenden. Manche Christen mögen ein erhebliches Interesse am staatlichen Kreuz haben, einen Rechtsanspruch auf Etablierung gerade seines Symbols hat aber nach GG und BayVerf niemand. Der Verzicht auf ein traditionelles religiöses Symbol von Staats wegen stellt nur die weltanschauliche Gleichberechtigung her. Privat können Schüler selbstverständlich Kreuze tragen.

10) Das Kruzifix-Gesetz ist zutiefst widersprüchlich und mißachtet das BVerfG fundamental. Der Gesetzestext definiert das Kreuz unzulässig als rein säkulares Kultursymbol, während die gesetzgeberischen Motive ausweislich der Gesetzesbegründung und der parlamentarischen Debatte eindeutig religiöser Natur und somit verfassungswidrig sind.

11) Die bei einer säkularen Bedeutung an sich unverständliche Widerspruchsregelung baut eine ganze Reihe fast unüberwindlicher Hindernisse auf, wobei - zusätzlich verfassungswidrig - mehrfach von Amtspersonen die innersten Überzeugungen erfragt werden können. Diese Regelung ist im Detail geradezu monströs und zielt auf Abschreckung.

12) Das Gesetz widerspricht in mehrfacher Hinsicht der Bindungwirkung der durchaus traditionell begründeten Entsch. des BVerfG vom 16.5.1995. Insbesondere läßt diese keinen Spielraum für eine landesrechtl. Regelung.

 

RESULTAT

Der Verfassungsgerichtshof muß das Gesetz für nichtig erklären wegen Verstoßes gegen die BayVerf, die auch im Licht des GG auszulegen ist. Über tragende Gründe der Entsch. des BVerfG kann sich der BayVerfGH nicht hinwegsetzen; er müßte bei entsprechender Absicht gem. Art. 100 GG das BVerfG anrufen.

 

Dr. Gerhard Czermak 5.7.1997


Religions- und Weltanschauungsrecht
von Dr. G. Czermak und E. Hilgendorf kann im Denkladen bezogen werden.

Ausführliche Rezension: hpd.de