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Ratgeber für konfessionslose Eltern, Schüler und Lehrer

 

 

 

Überarbeitete Fassung des Ratgebers von 1992

 

Stand: Mai 2005

Gerhard Rampp [bfg-Augsburg]

Religionsunterricht

Abmeldung vom Religionsunterricht

Ethikunterricht

Allgemeine Rechtslage

Anmeldung

Allgemeine Organisation

Stundenplangestaltung

Weltanschauliche Neutralität der Lehrer

Weltanschauliche Neutralität der Lehr- und Lernmittel

Bereitschaftserklärung

Dienstaufsichtsbeschwerde

Kirchenaustritt

Kirchliche Privatschulen

Kreuze in Schulräumen

Schulgebet


Lehrer, Eltern und Schüler, die keiner der beiden Großkirchen angehören - ob konfessionslos oder Mitglied einer kleinen Religionsgemeinschaft - können im Schulbereich immer in Situationen geraten, in denen ihre „abweichende“ Weltanschauung nicht berücksichtigt wird. Erfahrungsgemäß besteht diese Gefahr überall, ist aber dort größer, wo dogmatisch-religiöses Denken weiter verbreitet ist. Dies gilt nicht nur für regionale, sondern mehr noch für Unterschiede zwischen den Generationen: Während bei den jüngeren Jahrgängen die Toleranz gegenüber Anders- oder Nichtgläubigen stetig zunimmt, gehören die meisten Schulleiter, Ministerialbeamten und anderen Entscheidungsträger im Erziehungswesen einer Generation an, die noch von anderen Normen geprägt ist.

Die folgende Zusammenstellung soll Ihnen helfen, Ihre Rechte wahrzunehmen und praktische Maßnahmen zu entwickeln, wenn Ihre Weltanschauung missachtet wird. Dazu müssen Sie Bescheid wissen. In manchen Fällen ist die (unverbindliche) Rücksprache mit einem kompetenten Konfessionslosen-Verband hilfreich, der bereits Erfahrung mit vergleichbaren Konflikten hat. Dies trifft insbesondere auf den Bund für Geistesfreiheit zu.

Ein grundsätzliches Problem stellt die sich überschneidende Zuständigkeit von Bund und Ländern dar. Schulrechtliche Fragen fallen in die Länderkompetenz, bei religiös-weltanschaulichen Fragen hat jedoch das Grundgesetz (bzw. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) Vorrang. Selbst dann gibt das Bundesrecht aber nur einen Rahmen vor, den die Länder sehr unterschiedlich ausfüllen können. So ist in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, NRW, Thüringen und dem Saarland (mit unterschiedlichen Formulierungen) die Volksschule als christliche Gemeinschaftsschule festgeschrieben, während Texte anderer Länderverfassungen auf derartige religiöse Bezüge verzichten. Das Bundesverfassungsgericht schränkte 1975 den Geltungsbereich des Christlichen in den Schulartikeln erheblich ein, ließ aber den beklagten Ländern beträchtlichen Spielraum zur religiösen Beeinflussung (vgl. besonders die BVerfG-Entscheidung vom 17.12.1975).

Schulbehörden sind meist nur mit den landesrechtlichen Normen vertraut, nicht aber mit der Anwendung des übergeordneten Grundrechts auf Religionsfreiheit, das ausdrücklich die Weltanschauungsfreiheit von Nichtchristen einschließt. Daher beruht eine Missachtung oft eher auf Gedankenlosigkeit als auf Vorsatz. Andererseits bemühen sich christliche Schulpolitiker, die weitreichende Bedeutung dieses Grundrechts herunterzuspielen.

Den folgenden, alphabetisch geordneten Problemfeldern sind jene beiden Bereiche vorangestellt, die am meisten in die weltanschauliche Neutralität der Schule eingreifen: der Religionsunterricht (RU) und der Ethikunterricht (EU).

Religionsunterricht

Religionslehre ist das einzige Fach, das im Grundgesetz (Art. 7,3) ausdrücklich als ordentliches Lehrfach genannt und daher für die Länder verbindlich ist. Art. 141 GG lässt Ausnahmen zu in Ländern, in denen am 1.1.1949 eine andere landesrechtliche Regelung galt. In Bremen und Berlin gibt es daher keinen staatlichen RU als Pflichtfach. Auch in den ostdeutschen Ländern wäre die gleiche Ausnahme möglich, doch nur Brandenburg verzichtete auf die Einführung des konfessionellen RU und bietet stattdessen ein für alle Schüler verbindliches Fach „Lebenskunde - Ethik - Religion“ an, das jedoch in der Praxis stark konfessionell geprägt ist. Außerdem besteht für Teilnehmer des ebenfalls zugelassenen RU ein Abmelderecht.

In Berlin steht die Einführung eines allgemeinen Werte-Unterrichts bevor; daneben ist, wie bisher, die Teilnahme am freiwilligen Fach Religionslehre oder Lebenskunde möglich, doch sie befreit nicht von der Teilnahmepflicht am Werte-Unterricht.

Der RU, der im öffentlichen Schulwesen der meisten anderen Staaten entweder gar nicht existiert (z.B. in Frankreich, auf dem gesamten amerikanischen Kontinent, in nahezu allen Ländern mit überwiegend nichtkatholischer Bevölkerung) oder nur als freiwilliges Wahlfach (sogar in Polen und Italien, neuerdings auch wieder in Spanien), wird in Deutschland inhaltlich und personell ausschließlich von den Kirchen bestimmt. Der Staat (d.h. das Bundesland) trägt die organisatorische Verantwortung und die Kosten, die sich bundesweit pro Jahr auf immerhin 2,5 Milliarden Euro summieren - dreimal soviel, wie die Kirchen aus eigenen Mitteln für öffentliche soziale Zwecke aufbringen.

Konkret heißt das: Die Kirchen legen die Lehrpläne fest, wählen die Schulbücher aus und bestimmen, wer das Fach unterrichten darf. Sie können Religionslehrern, selbst staatlich verbeamteten, die Lehrerlaubnis jederzeit aus rein innerkirchlichen Gründen (z.B. Scheidung und Wiederheirat) entziehen. Der Staat hat nur insoweit mitzureden, als er zusätzlich von hauptamtlichen Lehrkräften im Fach Religion dieselbe wissenschaftliche Qualifikation verlangt wie von allen anderen Lehrern. Die Aus- und Weiterbildung der Religionslehrer liegt ausschließlich in der Hand der Kirchen - mit Ausnahme der Finanzierung natürlich. Die jeweils zuständige Konfession hat sogar das Recht zu entscheiden, welche Schüler am RU teilnehmen dürfen; konfessionsfremde Schüler haben also kein Teilnahmerecht, sondern müssen zuerst einen Antrag dazu stellen.

Allen Beteiligten muss also von vornherein klar sein, dass es sich um eine Unterweisung in innerkirchlicher Glaubenslehre (und der sich daraus ergebenden Sittenlehre) aus der einseitigen Sicht eben dieser Kirche handelt - etwa vergleichbar einem Fach „Gewerkschaftskunde“ oder „Wirtschaftslehre“, dessen Inhalte und Personal ausschließlich von der Gewerkschaft bzw. von den Wirtschaftsverbänden bestimmt würden.

Wegen des besonderen Charakters dieses Fachs kann kein Schüler zum Besuch, kein Lehrer zum Halten des RU gezwungen werden. Das gilt auch für Vertretungsstunden. Selbst Angehörige des jeweiligen Bekenntnisses können sich darauf berufen.

Trotzdem berührt das Fach Konfessionslose mehr, als es auf den ersten Blick scheint, und das nicht nur, weil die Kosten auch von kirchenfreien Steuerzahlern aufzubringen sind. Nach übereinstimmender Praxis aller Bundesländer ist der RU mit anderen Fächern gleich zu behandeln. Daher darf er im Stundenplan weder gezielt in die Mitte noch an den Rand gelegt werden. Wer nicht teilnimmt, muss ggf. ein „Loch“ im Unterrichtsablauf hinnehmen, was wegen der schulischen Aufsichtspflicht zu Problemen führen kann (s.a. „Stundenplangestaltung“ beim Ethikunterricht).

Auch die „fächerübergreifende Zusammenarbeit“ zwischen Religion und einem profanen Fach ist heikel. So kommt es z.B. immer wieder vor, dass im Musikunterricht die Vorbereitung für den musikalischen Teil eines Schulgottesdienstes erfolgt. In Einzelfällen ist dies sogar durch Lehrplanbestimmungen „untermauert“ (so in Bayern im Lehrplan Musik der 8. Klasse Hauptschule). Ist ein direkter Bezug zum Gottesdienst nachweisbar, besteht an der Rechtswidrigkeit dieser Praxis kein Zweifel, doch wurde bisher nicht entschieden, wo im Detail die Grenze zu ziehen ist. Die Verweigerung des Mitsingens ist aber auf jeden Fall zulässig, und eine entsprechende Aufklärung durch die Schulleitung kann gleichfalls eingefordert werden.

Eltern, die ihr Kind „aus Bequemlichkeit“ in den RU schicken, haben keinerlei Erfolgsaussicht, wenn sie sich ggf. über dessen Inhalt oder Ablauf beschweren. Der Vorwurf einer „einseitigen Indoktrination“ geht ins Leere, denn die oben beschriebene Konstruktion des RU zielt ja geradezu darauf ab (wobei geschickte Religionspädagogen diese Absicht nicht aufdringlich in den Vordergrund rücken werden). Einzig mögliche Form des Widerspruchs bleibt die Abmeldung vom RU.

Abmeldung vom Religionsunterricht

Schüler, die keiner der beiden großen Konfessionen angehören und ihn bisher nicht besucht haben, brauchen sich vom RU nicht abzumelden; sie müssen einen Teilnahmewunsch sogar schriftlich bei der zuständigen Religionsgemeinschaft beantragen.

Für die anderen erfolgt die Abmeldung grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres oder am Ende des vorangehenden. Die Schule ist verpflichtet, Schüler bzw. Eltern über diese Möglichkeit und den formalen Ablauf rechtzeitig, d.h. spätestens gegen Ende des vorausgehenden Schuljahrs zu informieren. Entgegen der früheren Praxis gilt eine Abmeldung inzwischen nicht mehr nur für ein Jahr, sondern bis auf Widerruf.

Einige Bundesländer sind beim Austritt aus dem RU während des Schuljahres großzügig, andere lassen ihn nur „aus wichtigem Grund“ zu. Als solcher gilt immer der Kirchenaustritt oder Konfessionswechsel, aber auch eine Änderung der weltanschaulichen Einstellung. Da letztere naturgemäß nicht nachweisbar ist, genügt eine Glaubhaftmachung durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung. Nicht ausreichend sind hingegen die Unzufriedenheit mit einem Lehrer, zu schlechte Benotung oder ähnliche formale Gründe. Der Austritt aus dem RU verpflichtet zur Teilnahme am Ethikunterricht, sofern dieser angeboten wird. Wer während des laufenden Schuljahrs von einem dieser Fächer zum anderen übertritt, muss in der Regel eine schriftliche Ersatzprüfung über den bisherigen Jahresstoff des „neuen“ Faches ablegen; die bisher erzielten Noten im „alten“ Fach entfallen.

Bei Schülern unter 14 (in Bayern unter 18) Jahren muss eine erziehungsberechtigte Person den Abmeldeantrag stellen, danach können Schüler selbst entscheiden. Die bayerische Sonderbestimmung ist rechtlich äußerst strittig, denn das Alter der Religionsmündigkeit liegt nach dem vorrangigen Bundesrecht bei 14 Jahren. Sie ist auch unlogisch, weil der weitergehende Schritt des Kirchenaustritts (der automatisch das Recht auf Austritt aus dem RU nach sich zieht) auch hier ab 14 Jahren möglich ist.

Ethikunterricht

Allgemeine Rechtslage

Der EU wurde erstmals 1972 in Bayern eingeführt, nur dort ist er in der Verfassung verankert. Später zogen die meisten Bundesländer nach. Nicht eingeführt ist er in Bremen und Berlin, wo auch der RU nicht Pflichtfach ist, sowie (bislang) in Nordrhein-Westfalen und in Hessen, wo es lediglich einige Versuchsschulen gibt. In Brandenburg existiert eine Sonderregelung mit einem übergreifenden, konfessionsunabhängigen LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde).

Der EU als Pflichtfach ist umstritten. Die Kritiker verweisen auf seine immer offensichtlicher werdende Funktion als „Bremse“ bei der Abwanderung vom RU. Besonders deutlich zeigt sich dieses Motiv in Ostdeutschland: Überall dort, wo das Fach Religion eingeführt werden kann, ist auch der EU Pflicht; wo es aus Personal- oder Schülermangel entfällt, findet auch Ethik nicht statt. Da niemand zur Teilnahme am RU gezwungen werden kann, wollen die Kultusministerien (nicht zuletzt auf massiven Druck der Kirchen) verhindern, dass Nichtteilnehmer weniger Pflichtstunden haben. Kritiker wenden ein, mit gleichem (Un-)Recht könne man Nicht-Kirchgänger am Sonntagvormittag zu einer Stunde Sozialarbeit verdonnern, da sie sich ja den Vorteil einer zusätzlichen Stunde Freizeit verschafften.

Mehrfach wurden Verfassungsklagen gegen diesen Ersatz-Pflichtunterricht für Konfessionslose angestrengt, aber bislang nicht zur Entscheidung angenommen (zuletzt 1998). Der nach der deutschen Einigung auf über ein Drittel gestiegene Anteil der Kirchenfreien schafft für künftige Verfahren allerdings eine veränderte Ausgangslage. Besonders günstig sind die Klagechancen in Rheinland-Pfalz. Dort wurde Moslems die Möglichkeit eingeräumt, sich auf Antrag gänzlich vom RU und EU befreien zu lassen, ohne den Besuch einer außerschulischen religiösen Unterweisung ihres Bekenntnisses nachweisen zu müssen. (Angehörige bestimmter religiöser Minderheiten können sich nämlich unter eben dieser Voraussetzung vom EU dispensieren lassen.) Außerdem wird der EU dort ebenso wie in Sachsen nicht neutral, sondern auf christlicher Basis gestaltet. Damit wird sowohl die Gleichbehandlung der Konfessionsfreien gegenüber Moslems als auch das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität verletzt. Dies wäre ein hinreichender Grund, die Abmeldung auch vom EU durchzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mit seinem Urteil vom 17.6.1998 die Zulässigkeit eines Ersatzfachs Ethik nur in engen Grenzen bestätigt. Der EU muss in jeder Hinsicht mit anderen Fächern, insbesondere dem RU, gleichwertig sein. Das gilt sowohl hinsichtlich der Lehrpläne, des Prüfungsfachstatus und anderer formaler Kriterien als auch hinsichtlich der Ausbildung der Lehrer. Das beklagte Land Baden-Württemberg richtete daraufhin noch im Wintersemester 1998/99 einen Ethik-Studiengang ein, während Bayern erst 2002 ein Ethik-Studium anbietet – aber nur als Zusatzfach ohne eine dem RU vergleichbare Ausbildung.

Allein aus diesem Grund – der Nichterfüllung einer höchstrichterlichen Voraussetzung für den EU – könnte z.B. in Bayern jeder Schüler (bzw. dessen Eltern) eine Befreiung vom EU durchsetzen, sofern sie dies ernsthaft wünschen!

Unzulässig ist auf jeden Fall eine „Ersatzbeschäftigung“ für Nichtteilnehmer am RU in einem beliebigen anderen Fach.

Unumstritten ist hingegen Ethik als freiwilliges Wahlfach, da seine Inhalte zweifellos von Interessierten als hilfreich empfunden werden können. Auch eine Einführung als allgemeines Pflichtfach - auch für Teilnehmer des Religionsunterrichts – wäre verfassungskonform, wie das BverwG im o.a. Urteil ausdrücklich bestätigt hat. Genau dies liegt aber nicht im Sinne der christlichen Vorreiter des Ersatzpflichtfachs Ethik.

 

Anmeldung

Für die Anmeldung zum EU gilt analog dasselbe wie für die Abmeldung vom RU; konfessionslose Schüler müssen bei der Einschulung nicht extra angemeldet werden. Sollten Eltern gedrängt werden, ihr Kind am RU teilnehmen zu lassen, ist das rechtswidrig. Die Schule muss sich hier neutral verhalten.

Wenn sie darauf hinweist, dass auch konfessionslose Schüler den RU besuchen können, ist sie ebenso verpflichtet zur Information, dass konfessionsgebundene am EU teilnehmen können. Dies wissen nämlich viele katholische und evangelische Eltern nicht.

 

Allgemeine Organisation

Voraussetzung für die Durchführung des Ethikunterrichts ist eine Mindest-Teilnehmerzahl, die je nach Schulart und Bundesland zwischen fünf und zwölf Schülern liegt. Finden sich nicht genügend Schüler, werden Parallelklassen und mitunter sogar zwei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zusammengefasst. Letztere Regelung ist pädagogisch nicht sinnvoll und juristisch anfechtbar. In Einzelfällen wurden bei zu geringer Teilnehmerzahl auch schon Schüler zum EU einer anderen Schule verwiesen, was in Grund- und Hauptschulen mit Sicherheit unzulässig, in anderen Schularten fragwürdig ist. Diese Fälle sind indes die absolute Ausnahme; meist entfällt der EU bei so geringer Nachfrage.

 

Stundenplangestaltung

Dies ist eines der größten Probleme beim EU. Wenn es irgend möglich ist, muss das Fach parallel zum RU stattfinden. Das ist immer dann der Fall, wenn für katholische und evangelische Religionslehre genügend Lehrer zur Verfügung stehen, um alle Parallelklassen gleichzeitig in diesem Fach unterrichten zu können. Ein Beispiel: Wenn sich bei vier Parallelklassen zwei katholische, eine evangelische und eine Ethikgruppe bilden lassen, läge der einzige triftige Hinderungsgrund für eine Parallel-Legung in der Unmöglichkeit, zwei verschiedene katholische Religionslehrer zu finden. Die Beweislast hätte dabei die Schule.

Auf jeden Fall sollten sich betroffene Eltern nicht einfach mit der Behauptung abspeisen lassen, stundenplantechnische Hindernisse erzwängen „leider“ eine Verlegung des EU auf den Nachmittag. Dies trifft zwar zu, wenn z.B. verschiedene Jahrgangsstufen zusammengefasst sind, aber längst nicht in allen behaupteten Fällen. Sie sollten zumindest ihr Recht wahrnehmen, sich die Stundenplansituation erläutern zu lassen. Mitunter teilen Schulleiter an Gymnasien und Realschulen schon bei der Einschreibung mit, der EU werde höchstwahrscheinlich am Nachmittag stattfinden – woraufhin sich dann so wenige anmelden, dass er tatsächlich dorthin verlegt wird. Dies ist selbstverständlich eine unkorrekte Beeinflussung, gegen die aber juristisch nur schwer vorzugehen ist. Am besten melden Konfessionslose ihr Kind dann an einer anderen Schule an.

Lässt sich ein zeitgleicher Unterricht von Religion und Ethik nicht verwirklichen, stellen die Freistunden (während des RU) ein weiteres Problem dar, da minderjährige Schüler innerhalb des Schulgebäudes stets zu beaufsichtigen sind. Es entfällt, wenn die Religionsstunden an den Rand gelegt werden. (Für die Ethik-Teilnehmer ist das noch die gerechteste Lösung, da sie ohnehin zusätzlichen Nachmittagsunterricht haben.) Die nächstbeste Alternative ist eine freie, beaufsichtigte Stillbeschäftigung in einem Aufenthaltsraum, wo z.B. Hausaufgaben gemacht werden können. Mitunter werden Schüler gastweise in den Unterricht einer anderen Klasse geschickt. Dies ist rechtlich absolut unzulässig, da die Schulpflicht bereits voll erfüllt ist. Wenn die Schule das Aufsichtsproblem nicht lösen kann, muss sie entweder den EU parallel zum RU oder letzteren an eine Randstunde legen.

Weltanschauliche Neutralität der Lehrer

Wie schon im (hier fehlenden) juristischen Teil des Ratgebers ausgeführt, gehört zur weltanschaulich neutralen Schule der weltanschaulich neutrale Lehrer. Für den EU als säkulare Alternative zum RU gilt das erst recht. Selbst in dem in Bayern gültigen „Kultusministeriellen Schreiben“ (KMS) vom 11.5.1978 heißt es daher folgerichtig: „Religionslehrer sollen in der Regel den Ethik-Unterricht nicht erteilen“. Dasselbe - fast im gleichen Wortlaut - gilt für Baden-Württemberg und findet sich in ähnlicher Form in anderen Länderverordnungen. Denn ein Religionslehrer kann unmöglich gleichzeitig weltanschaulich neutral sein (wie es das Fach Ethik verlangt) und die religiöse Morallehre seines Bekenntnisses im gesamten Unterricht vertreten (was bei Verleihung der kirchlichen Lehrerlaubnis von Religionslehrern beider Konfessionen ausdrücklich verlangt wird).

Nicht immer wird diese Vorschrift beachtet, obwohl sie im Grunde eindeutig ist. „Man soll“ heißt im Beamtenrecht nämlich immer „man muss, wenn man kann“. Und da grundsätzlich kein Lehrer die Erteilung von EU ablehnen kann, steht immer auch eine Alternative zum Religionslehrer zur Verfügung.

Auch bei anderen Lehrern ist keineswegs garantiert, dass sie nicht ihre eigene religiöse Überzeugung in den Ethikunterricht einfließen lassen. Haben Eltern Anhaltspunkte für eine einseitig religiöse Tendenz, sollten sie sich erkundigen, ob der Lehrer eine kirchliche Lehrerlaubnis (Missio bzw. Vocatio) hat und ob er einem christlich-konfessionellen Verband angehört. Über ersteres muss Erziehungsberechtigten Auskunft erteilt werden. Im Zweifelsfall sollten Eltern verlangen, dass der Unterrichtsauftrag in Ethik Lehrern zugeteilt wird, deren konfessionelle Einstellung dem Spektrum der Teilnahmepflichtigen entspricht; diese wünschen ja - bei aller weltanschaulichen Verschiedenheit - gerade nicht einen konfessionsnahen Unterricht.

Umso bemerkenswerter ist die (allerdings schon einige Zeit zurückliegende) Aussage des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums mit Schreiben vom 4.3.1992, abgedruckt in der Zeitschrift MIZ (Materialien und Informationen zur Zeit. Politisches Magazin für Konfessionslose und AtheistInnen) 2/92, S. 20f.: Dort wird offen zugegeben, dass im Gymnasium neben den wenigen Ethiklehrern mit Fakultas in Philosophie vor allem Religionslehrer eingesetzt werden, „da diese während ihres Theologiestudiums auch Philosophie studiert haben“. In Hinblick auf die christliche Gemeinschaftsschule heißt es außerdem: „Der Lehrplan für Ethikunterricht in der Grundschule baut grundsätzlich auf den sittlichen Werten und Forderungen der christlichen und humanistischen Ethik auf. Aus diesem Grunde ist es grundsätzlich möglich, dass auch Religionslehrer Ethik erteilen“. Der EU dürfe auch nicht „Indifferentismus fördern“. („Indifferentismus“ ist genau jenes Schimpfwort, mit dem Kleriker den Begriff „weltanschauliche Neutralität“ negativ umschreiben.)

Inzwischen haben Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aber eindeutig betont, dass ein EU nur bei strikter weltanschaulicher Neutralität verfassungsgemäß ist, was zumindest in diesem Bundesland erklärtermaßen nicht der Fall ist. Hier braucht es nur ein informiertes und klagendes Elternpaar.

Weltanschauliche Neutralität der Lehr- und Lernmittel

Einen anderen Grund zum Ärgernis können Schulbücher verursachen. In keinem anderen Fach außer Religion werden religiöse Inhalte so ausführlich behandelt wie in Ethik. Wie in verschiedenen anderen weltlichen Fächern findet auch hier immer wieder religiöse Propaganda Eingang in Unterrichtsmaterialien.

Gerade religiös ausgerichtete Verlage (z.B. Auer, PB, Schöningh, Kösel) haben Ethikbücher im Programm; mitunter fungieren gar Religionslehrer als Autoren. Ein anschauliches Beispiel bietet die Ethik-Reihe des Bayerischen Schulbuch-Verlags (bsv) für die Gymnasialklassen 10 bis 13: Verfasserin und leitende Herausgeberin ist Frau Susanne Breit-Keßler (zuvor Schullerus-Keßler), früher gleichzeitig Öffentlichkeitsbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Bayern und lange Zeit freie Mitarbeiterin der Süddeutschen Zeitung (wo sie über Kirchenthemen berichtete, aber ihren Hauptberuf verschwieg). Heute ist sie sogar Regionalbischöfin. Eine solche Autorin kann im Bereich Kirche und Christentum schon von ihrem Auftrag her gar nicht objektiv bleiben.

Die Verwendung einseitig religiös ausgerichteter Ethik-Lehrbücher ist durchaus Anlass für Beschwerden, jedoch finden sich in Geschichts-, Deutsch- und Musikbüchern (voll frommer Kirchenlieder) bei aufmerksamer Lektüre weit mehr Beispiele, wie der Gymnasiallehrer Johannes Glötzner nach jahrelanger Auswertung von Schulbüchern festgestellt hat (vgl. Handbuch für konfessionslose Lehrer, Eltern und Schüler, S. 191 ff.).

 

Bereitschaftserklärung

Obwohl Lehrer in den Fächern außerhalb des RU neutral sein müssen, kommt es immer wieder vor, dass konfessionslosen Pädagogen ein Bekenntnis zu christlichen Grundsätzen abverlangt wird. Solche Fälle wurden in Niedersachsen und in Baden-Württemberg bekannt, gingen dort aber von einzelnen Schulleitern oder unteren Schulbehörden aus.

In Bayern legten die Bezirksschulämter mit ausdrücklicher Billigung des Kultusministeriums konfessionslosen Volksschullehrern - speziell Dienstanfängern - wiederholt eine Bereitschaftserklärung vor, in der sie unterschreiben sollten:

„Ich erkläre hiermit, dass ich bereit und in der Lage bin, nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und zu erziehen (Art. 135 der Bayerischen Verfassung).“ (Es handelt sich wohlgemerkt nicht um den RU, sondern um Unterricht in den anderen, profanen Fächern!)

Eine solche Erklärung abzufordern ist klar rechtswidrig, da sich der Geltungsbereich der „Grundsätze der christlichen Bekenntnisse“ lediglich auf das Christentum als geschichtlich gewachsener Kultur- und Bildungsfaktor bezieht, nicht aber auf Glaubensinhalte (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.75). Auf Anfrage des Bundes für Geistesfreiheit erklärte das Kultusministerium folgerichtig, dass die Nichtabgabe der Erklärung keinerlei Nachteile mit sich bringe und dass es sich angeblich nur um eine „fürsorgliche Maßnahme“ handle. Zu einer Abschaffung dieser Formblätter konnte es sich aber nicht entschließen; selbst der Hinweis, dass die Ausfüllung freiwillig ist, unterblieb bisher - so weit geht die ministerielle Fürsorge offenbar nicht. Dass gerade Dienstanfänger besonders leicht einzuschüchtern sind, wird dabei einkalkuliert.

Lehrer, denen eine vergleichbare Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt wird, sollten zuerst eine schriftliche Anweisung der vorgesetzten Stelle verlangen, gegen die sie dann Beschwerde erheben. Wurde sie schon früher abgegeben, ist zu empfehlen, sie schriftlich zurückzuziehen.

 

Dienstaufsichtsbeschwerde

Vor allem in ländlichen Regionen kommt die Missachtung geltender Bestimmungen zum Schutz von anders- oder nichtreligiösen Schülern oder Lehrern immer wieder vor. Vielfach liegt einfach Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften vor, die naturgemäß umso seltener zur Anwendung kommen, je kleiner die Minderheit der Kirchenfreien ist.

Der erste Schritt ist in einem solchen Fall die persönliche Kontaktaufnahme mit der verantwortlichen Amtsperson (bei Schüler/Eltern also in der Regel der Klassenlehrer, bei Lehrern der unmittelbare Vorgesetzte). Meist reicht der Hinweis auf die Vorschriften aus (die man natürlich selbst genau kennen sollte). In unklaren Grenzfällen wird dem Begehren überwiegend Rechnung getragen. Allein deshalb empfiehlt sich ein freundlicher, sachlicher Ton ohne jede Aggressivität.

Wird ein Anliegen abgewiesen, tragen Sie es schriftlich nochmals vor und bestehen Sie auf einer schriftlichen Antwort. Fällt diese ablehnend aus, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht. Diese ist grundsätzlich bei der vorgesetzten Stelle einzureichen, also in der Regel beim Schulamt des Kreises. Eltern können sie aber ebensogut über das Kultusministerium vorbringen, nur dauert die Bearbeitung dann etwas länger. Zweckmäßigerweise sollten Sie dem Begehren Nachdruck verleihen, indem Sie geeignete Abgeordnete und die Presse informieren (aber erst, nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist, weil man Ihnen sonst ein Vorpreschen zum Vorwurf machen kann!). Bei all diesen Schritten kann der Bund für Geistesfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Hilfestellung und Beratung leisten.

Lehrer müssen den Dienstweg einhalten und können sich erst nach dem Gang an das Verwaltungsgericht an die Öffentlichkeit wenden. Zu empfehlen ist eine unverbindliche Beratung durch einen geeigneten Verband; die Autoren dieses Buches können Ihnen im Konfliktfall evtl. weiterhelfen.

Bei einer Beschwerde stützen sich die vorgesetzten Behörden im Zweifelsfall stets auf die Darstellung der beanstandeten Dienststelle, was der beamtenrechtliche Grundsatz der Fürsorgepflicht auch allgemein vorschreibt. Die Beschwerdeführer bekommen deshalb offiziell nur Recht, wenn ein eindeutig nachweisbares oder eingestandenes Fehlverhalten vorliegt. Hinter den Kulissen wird der Dienststelle allerdings oft nahegelegt, eine umstrittene Verhaltensweise zu ändern.

Hier hilft mitunter der Gang zur Presse (als begleitende Maßnahme zur Beschwerde) ganz erheblich, denn keine Behörde will in der Öffentlichkeit unnötig Anstoß erregen. Die nötigen Pressekontakte kann eine Gewerkschaft oder ein Verband naturgemäß viel besser und mit mehr Gewicht herstellen als eine Einzelperson.

Sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zur Abhilfe eines Missstands führen, bleibt nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht, das im Gegensatz zur Entscheidungsinstanz einer Behörde unabhängig und neutral ist. In nicht wenigen Fällen haben Verwaltungsgerichte sogar Verordnungen für rechtsunwirksam erklärt.

Erst 1992 erhielten z.B. zwei Schülermütter vor dem VG München nach monatelangem Tauziehen mit Schule und Ministerium Recht, weil ihre Kinder wegen des Ethik-Nachmittagsunterrichts insgesamt elf Stunden außer Haus verbringen mussten. Das Gericht befand, das sei unzumutbar, und die Schule habe nicht alles getan, um diesem Missstand abzuhelfen. Wegen der Presseberichterstattung sah sich schließlich der kulturpolitische Ausschuss des Landtags veranlasst, die Organisation des Ethikunterrichts kritisch unter die Lupe zu nehmen.

 

Kirchenaustritt

Der Austritt aus der Kirche kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen; vor allem ist dabei zu bedenken, dass nur die wenigsten aus eigenen Stücken ihren Eintritt in diese Organisation erklärt haben. Für die meisten Austretenden macht dieser Schritt nur eine Mitgliedschaft rückgängig, die sie aus eigener Initiative nicht begonnen hätten.

Die Austrittsmotive für Schüler, Lehrer und Eltern sind unterschiedlich. Erwachsene nehmen häufig die Kirchensteuer zum Anlass. Diese weltweit fast einmalige Mitglieds-Abgabe ist hierzulande so hoch, dass auch mit der Amtskirche nicht einverstandene Christen nicht selten die Konsequenzen ziehen. Ein Erwerbstätiger entrichtet im Laufe seines Arbeitslebens nämlich in aller Regel zwischen 20.000 und 40.000 Euro Kirchensteuer; er arbeitet also durchschnittlich eine Arbeitsstunde pro Woche und damit letztlich ein volles Jahr seines Lebens nur für die Kirche. Einschließlich Zinsen machen die Kirchensteuern bis zum Eintritt in den Ruhestand sogar 100.000 bis 150.000 Euro aus, woraus sich die in den nächsten Jahren immer größer werdende „Rentenlücke“ leicht ausgleichen lässt.

Würde ein vernünftiger Mensch so viel Geld ausgeben für eine Organisation, der er bestenfalls gleichgültig, oft auch ablehnend gegenübersteht?

Für Schüler (ab 14) sind solche Überlegungen begreiflicherweise noch nicht aktuell. Sie können sich aber durch den Kirchenaustritt völlig vom unmittelbaren Einfluss der Religionslehrer freimachen und sich ohne Zustimmung der Eltern vom RU abmelden. Für Schüler ist der Schritt also eher eine persönliche Willensentscheidung, mit der sie sich von bestimmten Beeinflussungen emanzipieren.

Der Kirchenaustritt erfolgt in den ehemals preußischen Gebieten (also den mittel- und norddeutschen Bundesländern) auf dem zuständigen Amtsgericht und ist kostenlos. In den übrigen Ländern wird er auf dem Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes erklärt. Dafür ist eine von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Gebühr zu entrichten, die meist bei etwa 30 Euro liegt; Schüler und Studenten erhalten oft eine Ermäßigung, ebenso kommt der gemeinsame Austritt eines Ehepaares oder der ganzen Familie billiger. Wer austreten will, muss persönlich mit Personalausweis auf dem Amt erscheinen.

Darüber hinaus kommt den Austritten auch eine politische Bedeutung zu. Die weitgehend kirchenfreundliche Rechtsprechung und die Dominanz des Christlichen in der Schule wird hauptsächlich mit dem Hinweis auf die Mehrheit der Kirchenmitglieder begründet. Entfällt diese Grundlage, müssen die Karten neu gemischt werden, und angesichts von derzeit rund 300.000 Kirchenaustritten und weiteren 300.000 Mitgliederverlusten pro Jahr in Deutschland ist dieser Zeitpunkt nicht mehr allzu fern.

 

Kirchliche Privatschulen

Alle in diesem Buch erwähnten Bestimmungen gelten - soweit nicht ausdrücklich anderes betont ist - für das öffentliche Schulwesen. Bei Privatschulen bilden die allgemeinen Gesetze hingegen nur einen weiten Rahmen, innerhalb dessen die Schulträger nach Belieben schalten und walten können. Insbesondere ist eine Privatschule nicht zur Einhaltung der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet; sie muss auch nicht konfessionslose oder andersgläubige Kinder aufnehmen. Beim Personal achten die Kirchen strikt auf die Konfessionszugehörigkeit.

Diese Praxis ist nicht unumstritten, denn den allergrößten Teil der Kosten trägt das Land. In Nordrhein-Westfalen trägt es 94 % der Kosten, in Rheinland-Pfalz 100 % der Personalkosten und einen erheblichen Teil der Sach- und Investitionskosten. Selbst die CDU monierte, dass eine kirchliche Schule den Staat teurer komme, als wenn er sie selbst betriebe. Der Freistaat Bayern bezuschusst staatlich anerkannte Ersatzschulen (diesen Status erhalten kirchliche Schulen im Gegensatz zu freien so gut wie immer) mit 90 % jener Lehrergehälter, die an einer vergleichbaren staatlichen Schule anfallen würden, sowie mit 55 Euro je Schüler und Monat. Damit decken die kirchlichen Schulen ihre Kosten zu über 90 % (Klosterschulen sogar ganz, sofern mindestens ein Zehntel des Personals dem Orden angehört; der Staat zahlt nämlich für Kleriker gleichfalls 90 % der „weltlichen“ Lehrergehälter, wovon der Orden einen erheblichen Anteil einbehält.) Kirchliche Grund-, Haupt- und Sonderschulen werden aufgrund einer Sondervereinbarung in Bayern sogar zu 100 % vom Staat subventioniert. In den anderen Ländern liegt der Subventionsanteil in der Regel zwischen 75 und 90 %.

Die Autonomie der kirchlichen Privatschule ist etwa der im Fach Religion an öffentlichen Schulen vergleichbar. Eltern konfessionsloser Kinder ist deshalb nicht zu raten, ihr Kind an einer solchen Einrichtung anzumelden - sofern es überhaupt angenommen wird.

 

Kreuze in Schulräumen

Die Anbringung religiöser Symbole in Klassenzimmern war nicht nur für Konfessionslose ein Streitpunkt. In bayerischen Volksschulen hing bis 1995 gemäß einer kultusministeriellen Verordnung ein Kreuz – außer in Klassen, in denen kein Schüler einer der beiden großen christlichen Konfessionen angehört. Diese Regelung schien durch den Charakter der Volksschule als „christliche Gemeinschaftsschule“ (Art. 135,2 BVerf) abgesichert.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verordnung am 16.5.1995 kassiert. Schon 1991 hatte das oberste Schweizer Bundesgericht Kreuze in Schulen als Verstoß gegen die weltanschauliche Neutralität des Staates verurteilt, und auch das höchste deutsche Gericht stellte 1973 fest, dass Kreuze in Gerichtssälen von Betroffenen unter bestimmten Umständen abgelehnt werden können.

Seit dem 1.1. 1996 gilt eine grundsätzliche Pflicht zum Anbringen eines Kreuzes, jedoch mit einem Widerspruchsrecht betroffener Eltern und Schüler. Auch ein Lehrer kann die Abnahme des Kreuzes verlangen. Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.1999 müssen Betroffene ihre weltanschauliche Haltung hierzu nicht näher erläutern.

All dies gilt aber nur für Volksschulen. Für weiterführende Schulen (z.B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen u.a.) gibt es keine gesetzliche Regelung, denn sie sind keine „christlichen Gemeinschaftsschulen“. Daher greift dort der Beschluss des BVerfG vom 16.5.1995 unmittelbar. Die Anbringung von Schulkreuzen ist zwar auch dort eher der Regelfall, gegen den Betroffene aber mit praktisch sicherer Erfolgsaussicht vorgehen können. Selbst in Viechtach (am Rande des bayerischen Waldes) erreichte dies 2001 ein Lehrer, obwohl er kulanterweise bereit war, eine 11. Klasse selbst abstimmen zu lassen. Zur Überraschung vieler Eltern votierte die Klasse mehrheitlich für die Entfernung des Kreuzes. Der Schulleiter hatte sich aber schon zuvor nach Studium der Rechtslage zum gleichen Schritt bereit erklärt.

Nicht zu beanstanden ist hingegen die Aufstellung religiöser Symbole nur während des RU sowie an kirchlichen Privatschulen, wo die Träger das Hausrecht haben.

 

Schulgebet

Die Durchführung von Gebeten zu Beginn oder am Ende des Unterrichts wurde vom Bundesverfassungsgericht am 16.10.1979 als „noch“ mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, jedoch fügte es hinzu, dass Schulgebete im Einzelfall unzulässig sein können. (Nicht betroffen ist das Gebet im RU, der in kirchlicher Verantwortung durchgeführt wird.)

Unabhängig von der regional sehr unterschiedlichen Handhabung des Schulgebets kann kein Lehrer zur Durchführung des Schulgebets verpflichtet werden. Komplizierter liegt der Fall für Schüler. Einerseits kann die Durchführung des Gebets nur in Ausnahmefällen (z.B. von Juden) mit Aussicht auf Erfolg beanstandet werden. Kein Schüler ist aber verpflichtet, ein Gebet mitzusprechen oder auch nur aufzustehen, während andere beten. Er hat alternativ die Möglichkeit, den Raum in der Gebetszeit zu verlassen, jedoch führt das zu einer Außenseiterposition. Genau genommen können Eltern aber verlangen, dass ein Gebet nur gesprochen wird, wenn die Mehrheit der Klasseneltern dies wünscht. Konkrete Erfahrungen über diesen Weg liegen aber noch nicht vor. Ein sinnvoller Kompromissweg wäre aber der Vorschlag, den wirklich betwilligen Schüler, bereits vor Unterrichtsbeginn Gelegenheit zu ihrer Religionsausübung zu geben. Nur zeigte sich bisher stets, dass das Interesse dann schlagartig abflaute.

 

Schulgottesdienste

Ihre Durchführung ist in allen Ländern durch Verordnung geregelt. Bis zu maximal fünf Schulgottesdienste pro Schuljahr sind in Bayern und Baden-Württemberg zulässig, in anderen Ländern ist ihre Zahl auf drei begrenzt. Sie können an hohen kirchlichen Festen sowie zu Schuljahresbeginn und -ende stattfinden. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens haben Schulleiter einen Ermessensspielraum; eine Verpflichtung zur Durchführung gibt es nicht.

Schulgottesdienste müssen ausnahmslos auf den Anfang oder das Ende des Schultags gelegt werden, damit den Nichtteilnehmern die Möglichkeit zu späterem Erscheinen bzw. früherer Rückkehr gelassen wird. Laut dem kultusministeriellen Schreiben vom 11.6.78 müssen Schulgottesdienste mit Ausnahme des Schuljahresanfangs- und des Schlussgottesdienstes sogar außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, d.h. vor 8 oder nach 13 Uhr.

Eine ersatzweise Anwesenheitspflicht betroffener Schüler im Schulgebäude während der Zeit des Gottesdienstes ist grundsätzlich unzulässig, erst recht die Stellung von zusätzlichen Aufgaben.

Lehrer (die den bekannten dienstlichen Vorschriften unterliegen) können nur dann zur Anwesenheit im Schulgebäude verpflichtet werden, wenn dies nötig ist und sie bei regulärem Stundenplan Dienst hätten. Wichtiger ist die Frage, ob Lehrer in ihrer Funktion als Aufsichtspersonen auch Schüler in den Gottesdienst begleiten müssen. Nach eingehender Prüfung der Rechtslage stellte das gewiss nicht kirchenferne bayerische Kultusministerium mit Schreiben vom 7.4.1989 (Nr. III/8-4/32483) an die Bezirksregierungen klar: Eine solche Pflicht besteht unter keinen Umständen. Wörtlich heißt es darin:

„Die dienstliche Anordnung an einen Lehrer, Schüler während eines Schulgottesdienstes zu beaufsichtigen, berührt das Grundrecht des Lehrers aus Art. 107 Abs. 6 BV, 140 GG i.V.m. 136 Abs. 4 WRV. ... Dies gilt unabhängig von einer Konfessionszugehörigkeit und auch hinsichtlich von Gottesdiensten der eigenen Konfession.“

Auch die Aufsichtführung bis vor die Kirche kann folgerichtig abgelehnt werden, da im Zweifelsfall einem Konfessionslosen nicht zugemutet werden kann, einer Religionsgemeinschaft zuzuarbeiten, deren Lehre er ablehnt. Damit hat das Verwaltungsgericht Augsburg 1992 einem Lehrer Recht gegeben, der genau dagegen geklagt hatte.

Zu beachten ist aber, dass auch konfessionsgebundene Schüler nicht zum Besuch des Gottesdienstes ihres eigenen Bekenntnisses verpflichtet sind. Die Schulen müssten die Eltern bzw. Schüler davon in Kenntnis setzen, doch wird das oft versäumt. In diesem Fall sollten aufmerksame Eltern die Schule schriftlich dazu auffordern.

 

Sonstige religiöse Veranstaltungen

Alle anderen Veranstaltungen religiösen Charakters werden, selbst wenn sie auf dem Schulgelände stattfinden, nicht von der Schule verantwortet und unterliegen daher nicht ihrer Gesamt-Aufsicht, sondern allenfalls der der Religionslehrer. Dazu zählen z.B. Schülergottesdienste, von den Kirchen organisierte Bibelwochen, Verteilungsaktionen von Bibeln, Rüstzeiten bzw. Exerzitien. Soweit schulinterne Weihnachtsfeiern angesetzt sind, ersetzen sie einen entsprechenden Gottesdienst; daher ist auch hier die Teilnahme freiwillig.

Solche Veranstaltungen dürfen nur im (inhaltlich von den Kirchen verantworteten) Religionsunterricht oder aber völlig außerhalb des Unterrichts stattfinden. Genereller Unterrichtsausfall ist nicht zulässig, wohl aber eine Unterrichtsbefreiung für den einzelnen Schüler.

Gerhard Rampp