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Das Schulgebet: Wie kann ich mein Kind vor dieser religiösen Indoktrination schützen?


Gegenwärtige Situation

Das gemeinsame Beten morgens zu Beginn der 1. Stunde (Schulgebet) wird im Kultusministerium und in der Bayerischen Regierung gedeckt. Insbesondere die CSU macht sich politisch für die Durchführung von Schulgebeten stark. Vor 2 Jahren rief der Generalsekretär der CSU, Markus Söder, zur allgemeinen Einführung von Schulgebeten in Schulen auf, was vielfach auch befolgt wurde.
Dennoch gibt es für Konfessionslose oder allgemein Menschen, die eine Beeinflussung der Kinder zugunsten des christlichen Glaubens ablehmen, Möglichkeiten, missionarische Übergriffe abzuwehren.
Bei einigen Lehrern scheint die Meinung zu herrschen, per Gesetz zum Schulgebeten verpflichtet zu sein, da nach Art. 131 (2) der Bayerischen Verfassung auch die Ehrfurcht vor Gott ein Bildungsziel ist: "Oberstes Bildungsziel ist die Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen ..." Eine Pflicht zum Schulgebet ist daraus jedoch nicht herzuleiten. Schon 1975 (!) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit großer Eindringlichkeit verbindlich für alle bayerischen Behörden entschieden, dass in staatlichen Schulen außerhalb des Religionsunterrichts jegliche staatliche Glaubensvermittlung und einseitige religiös-weltanschauliche Beeinflussung zu unterbleiben hat. Das Christentum darf nur als Kulturgut in pluralistischer Offenheit gelehrt werden. Denn einzelne Artikel der Landesverfassung, sollten sie der Bundesverfassung widersprechen, sind ungültig und müssen sich der Bundesverfassung unterordnen. Das sagt der Art. 31 GG (des Grundgesetzes) "Vorrang des Bundesrechtes": Bundesrecht bricht Landesrecht. Die Durchführung eines Schulgebetes verstößt gegen folgende Grundrechte: Art. 4(1) GG Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Art. 7(2) GG Schulwesen: Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Gleiches besagt übrigens auch die Bayerische Verfassung im Art. 173 (1) Art. 136(4) WV, der ins Grundgesetz übernommen wurde (sh. Art. 140 GG): Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Da Kinder der Autorität einer Lehrkraft gerade in den unteren Schulklassen argumentativ und hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Lehrkraft nichts entgegensetzen können, ist das Schulgebet für sie eine Zwangssituation zur Religionsausübung. Das Kind vor der Klassentür warten zu lassen bis das Gebet vorbei ist verstößt gegen die Aufsichtspflicht der Lehrkraft dem Schulkind gegenüber. Darüber hinaus hat es einen ausgrenzenden Effekt, da das Kind für diese Zeit von der Klassengemeinschaft ausgeschlossen ist. Einige Gerichte sind zwar der Meinung, dass auf strikt freiwilliger Basis aller Beteiligten ein Schulgebet stattfinden darf. In diesem Falle müsste die Lehrkraft jedoch zuvor eine Einwilligung der Eltern einholen (Erziehungsrecht der Eltern!). Auch in diesem Falle hätte das Gebet aber VOR der Unterrichtsstunde stattzufinden, da die Schulzeit ansonsten missbraucht wird, um zu missionieren. Das ist nicht Aufgabe einer staatlichen Schule, die ja auch von Steuergeldern Konfessionsloser (in Bayern sind das auch schon 20% der Bevölkerung) bezahlt werden.

Wie setzt man sein Recht nun durch?

Der erste Schritt ist in einem solchen Fall die persönliche Kontaktaufnahme mit dem verantwortlichen Lehrer, also zunächst dem Klassenlehrer und dann dem Schuldirektor. Oftmals reicht der Hinweis auf Ihre nichtchristliche Weltanschauung und die oben genannte Rechtslage aus. Es empfiehlt sich ein freundlicher, sachlicher Ton ohne jede Aggressivität. Wie heißt es doch: In der Ruhe liegt die Kraft! Sehr gut wäre es, wenn Sie noch weitere Eltern finden könnten, die auf Ihrer Seite sind, z.B. Eltern, die ihre Kinder bewusst in den Ethikunterricht schicken, weil sie keiner oder einer anderen Religion angehören oder zumindest der christlichen Indoktrination an den Schulen kritisch gegenüberstehen. Auch diese Eltern haben wahrscheinlich Einwände gegen das Schulgebet. Je mehr Eltern sich in dieser Sache stark machen, desto größer ist der Druck, den man auf die Schulleitung ausüben kann.
Wird ein Anliegen abgewiesen, tragen Sie es schriftlich nochmals vor und bestehen Sie auf einer schriftlichen Antwort. Sie können als Vorlage für dieses Schreiben z.B. die Schulgebetsinitiative von Dr. Czermak verwenden, die Sie nur geringfügig anpassen müssen. Gern helfen wir Ihnen auch beim Verfassen der Schreiben. Fällt dieses Schreiben ablehnend aus, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht. Diese ist grundsätzlich bei der vorgesetzten Stelle einzureichen, also in der Regel beim Schulamt des Kreises. Sie können sie aber ebenso gut über das Kultusministerium vorbringen, nur dauert die Bearbeitung dann etwas länger. Zweckmäßigerweise sollten Sie dem Begehren Nachdruck verleihen, indem Sie geeignete Abgeordnete und die Presse informieren (aber erst, nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist, weil man Ihnen sonst ein Vorpreschen zum Vorwurf machen kann!). Bei einer Beschwerde stützen sich die vorgesetzten Behörden im Zweifelsfall stets auf die Darstellung der beanstandeten Dienststelle, was der beamtenrechtliche Grundsatz der Fürsorgepflicht auch allgemein vorschreibt. Die Beschwerdeführer bekommen deshalb offiziell nur Recht, wenn ein eindeutig nachweisbares oder eingestandenes Fehlverhalten vorliegt. Hinter den Kulissen (!) wird der Dienststelle allerdings oft nahegelegt, eine umstrittene Verhaltensweise zu ändern. Hier hilft mitunter der Gang zur Presse (als begleitende Maßnahme zur Beschwerde) ganz erheblich, denn keine Behörde will in der Öffentlichkeit unnötig Anstoß erregen. Die nötigen Pressekontakte können z.B. über den bfg Bayern hergestellt werden. Sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zur Abhilfe des Missstands führen, bleibt nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht, das im Gegensatz zur Entscheidungsinstanz einer Behörde unabhängig und neutral ist. Doch auch Gerichte verbiegen gern (ganz besonders in Bayern!) die Gesetze zugunsten der christlichen Kirchen.

 

Der diplomatische Weg

Am besten ist es, an die Einsicht des Direktors zu appellieren. Die Lehrkraft kann ja VOR der Unterrichtsstunde mit den Kindern beten, deren Eltern damit einverstanden sind. Dann würden sich sicherlich kaum Kinder daran beteiligen und Ihre Tochter befände sich nicht in der Außenseiter-Situation. Wenn das nichts nützt, bitten Sie andere nichtchristliche Eltern, ihre Kinder ebenfalls vom Gebet fern zu halten. Dann gehen die Kinder eben etwas später in die erste Stunde, was ihnen sicherlich bald den Neid der Mitschüler einbringt, die früher kommen müssen. Bestärken Sie Ihr Kind liebevoll darin, dass es damit das Richtige tut. Falls möglich begleiten Sie sie es die die Schule zur 1. Stunde, wenn das Gebet vorbei ist. Hier könnten sich mehrere Eltern auch abwechseln. Wenn aber die Lehrkraft und der Direktor Ihnen nicht entgegen kommen, dann helfen nur Daumenschrauben (natürlich nur bildlich gesprochen). Sie können nämlich die Schule damit unter Druck setzen, dass Sie verlangen, dass alle Kruzifixe in den Räumen abgehängt werden, in denen Ihre Tochter unterrichtet wird. Das wird Ihrer Lehrerin gar nicht gefallen! Die Schule ist verpflichtet, die Kreuze abzuhängen, ohne Ihre Beweggründe zu erfragen oder gar zu prüfen und muss sogar Ihre Anonymität wahren! Wie man da vorgeht, können wir Ihnen bestens sagen, da einige Vorstandsmitglieder des bfg-München diese Auseinandersetzung erfolgreich durchgezogen haben (info@bfg-muenchen.de). Unter http://www.bfg-muenchen.de/kruzifix.htm finden Sie ein Formular, mit dem Sie die Kreuzentfernung beantragen können. Die Schulen kommen solch einem Antrag anstandslos nach. Der Kruzifix-Streit ist von daher entschieden!

von Dietmar Michalke (bfg Bayern)

 

 

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