Artikel 1: Name, Rechtsform und Sitz
 
Der Bund für Geistesfreiheit (bfg) München ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Vereinigung freier Humanistinnen und Humanisten mit Sitz in München. Er ist die Interessenvertretung von kirchenfreien Menschen mit freigeistiger, agnostischer oder atheistischer Anschauung in München und der weiteren Umgebung.
 
Artikel 2: Ziele und Aufgaben
 
1. Freigeistig bedeutet Bekenntnis zu einer Weltanschauung ohne Gottesbegriff, ohne dogmatische Glaubenslehren, ohne die sogenannten „göttlichen“ Offenbarungen über Allmacht und ewiges Leben. Freigeistig heißt Leben bejahen. Der Mensch selbst ist Träger und Mittelpunkt der freigeistigen Weltanschauung. Die Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung prägen sein Weltbild. Mit dieser Lebensauffassung verbindet sich eine freie Geisteshaltung zu einer Weltanschauung, die in den humanistischen Strömungen der Vergangenheit ihren Ursprung hat und im Streben nach Frieden zu einer Weltanschauung der Zukunft werden wird.
 
2. Der bfg bekennt sich zu den Grundrechten der Glaubens-, Geistes- und Gewissensfreiheit. Die Mitglieder unterliegen keinem Glaubenszwang. Der bfg tritt für gegenseitige Toleranz ein und respektiert die religiöse und weltanschauliche Auffassung Andersdenkender.
 
3. Der bfg lehnt eine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Geschlecht ab. Er tritt für eine Ethik ein, die auch nicht-menschliche Lebewesen einschließt.
 
4. Der bfg bekennt sich zum friedlichen Zusammenleben der Völker und betrachtet das Leben als höchstes, einmaliges Gut. Daher unterstützt er die Entscheidung von Menschen, die den Kriegsdienst aus weltanschaulichen Gründen verweigern. Der bfg ist parteipolitisch unabhängig.
 
5. Der bfg fördert das Streben nach Selbstbestimmung durch Herausgabe humanistischer und freigeistiger Schriften. Er fördert den Gedankenaustausch durch Vorträge, Diskussionen und ähnliche Veranstaltungen.
 
6. Der bfg tritt für die konsequente Trennung von Staat und Kirche ein.
 
7. Der bfg pflegt Kontakte zu gleichgesinnten Vereinigungen und Organisationen. Seinen Zielen dienen auch die Gestaltung von Namens-, Jugend-, Ehe- und Bestattungsfeiern.
 
Artikel 3: Mitgliedschaft
 
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden, wenn sie keiner Religionsgemeinschaft angehört. Beitragsfreies Solidaritätsmitglied ohne Wahl- und Stimmrecht kann jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden, wenn sie keiner Religionsgemeinschaft angehört und die Ziele des bfg unterstützt. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen und erfolgt durch den Vorstand.
 
2. Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
 
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der zum Ende eines Kalendervierteljahres wirksam wird und mindestens einen Monat vorher in der gesetzlich vorgesehenen Form zu erklären ist,
c) durch Ausschluss. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied ausschließen, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder dem bfg grob schadet. Der Ausschluss ist dem/der Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Diese/r kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen, deren Entscheidung endgültig ist.
 
Artikel 4: Organe des bfg
 
1. Der bfg hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den Vorstand,
c) die Kassen- und Rechnungsprüfer/innen.
 
2. Die Mitgliederversammlung findet jeweils in Zwei-Jahres-Abständen statt. Termin ist grundsätzlich der Monat April. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem vom Vorstand festgesetzten Termin unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich einzuladen. Im Übrigen ist die Vorbereitung der Mitgliederversammlung in Textform zulässig. Begründungen sind der Geschäftsstelle mit dem Antrag an die Mitgliederversammlung zuzuleiten.
 
3. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder mindestens drei Vorstandmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese muss dann innerhalb eines Monats stattfinden.
 
4. Anträge, die von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung oder zu außerordentlichen Versammlungen termingerecht eingereicht worden sind, werden den Versammlungsteilnehmern/innen zur letzten Entscheidung vorgelegt.Der Vorstand ist berechtigt, Anträge auf ihren Inhalt zu prüfen und den Mitgliedern die Annahme oder Ablehnung zu empfehlen. Versammlungsteilnehmer/innen haben Beschluss zu fassen über:
a) den schriftlichen Tätigkeitsbericht der Vorsitzenden,
b) die schriftlichen Berichte des/der Kassenführers/in und der Kassenprüfer/innen,
c) die Entlastung des Gesamtvorstands,
d) die Neuwahl des Gesamtvorstands,
e) die Änderung des Beitrags-Statuts,
f) die Wahl eines/r Ehrenvorsitzenden,
g) die eingereichten Anträge.
 
5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle am Wahltermin eingeschriebenen ordentlichen Mitglieder.
 
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge, die eine Satzungsänderung zum Ziel haben, bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln aller an der Wahl teilnehmenden ordentlichen Mitglieder.
 
Artikel 5: Vorstandschaft
 
1. Der Vorstand besteht aus:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, eine Person ist eine Frau (Doppelspitze),
b) dem/der Kassenverwalter/in,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) maximal fünf weiteren Beisitzern/innen.
 
2. Der Vorstand hat für die Durchführung seiner Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen. Beschlüsse des Vorstands von übergeordneter Bedeutung sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
 
3. Die zwei Vorsitzenden vertreten einzeln die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich, sie sind ihre gesetzlichen Vertreter/innen.
 
4. Die Verantwortung für die Führung der Gemeinschaft obliegt den beiden Vorsitzenden, die die Geschäfte des ordentlichen Geschäftsbetriebs besorgen.
 
5. Die Kassen-/Rechnungsführung ist laufend durch den/die Kassenverwalter/in zu besorgen und durch den Vorstand zu überwachen.
 
6. Der Vorstand gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung, die das Nähere festgelegt. Diese soll die Aufgabenbereiche festlegen und die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder sicherstellen.
 
7. In den Vorstand wählbar sind ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Wahltermin mindestens sechs Monate einer freigeistigen Gemeinschaft angehören.
 
8. Tätigkeiten im Auftrag des bfg und andere Leistungen an den bfg - auch von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern - können angemessen vergütet werden. Notwendige Auslagen trägt der bfg in angemessener Höhe.
 
Artikel 6: Kassen-/Rechnungsprüfung

Die beiden von der Hauptversammlung gewählten Kassen-/Rechnungsprüfer/innen gehören nicht zur Vorstandschaft.
Ihnen obliegt:
a) die Prüfung des Kassenbuchs und der Kassenberichte,
b) die Kontrolle der Belege,
c) die Überprüfung der Vermögensgegenstände.
Für die Wahl gelten die gleichen Bedingungen wie für die des Vorstands
 
Artikel 7: Auflösung des bfg
 
Die Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Zustimmung von 80% der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei Auflösung des bfg München fällt das gesamte Vermögen einer Vereinigung mit verwandter Zielsetzung zu, die vom Vorstand festzulegen und beim Auflösungsantrag den Mitgliedern mitzuteilen ist. Natürliche Personen haben bei Auflösung oder bei Ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens.
 
 
Stand: 30.07.2022
 
 
Bund für Geistesfreiheit (bfg München)
Körperschaft des öffentlichen Rechts - gegründet 1870

Geschäftsstelle und Postadresse:
Georgenstraße 84, 80799 München
Infotelefon: 089 - 77 59 88
info@bfg-muenchen.de, www.bfg-muenchen.de